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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 25.04.2023
- 8 U 127/21 -
Klinikpersonal muss nicht für Hirnschäden nach Antibiotikagabe haften
Kein Schadensersatz für Kleinkind nach Aspiration bei intravenöser Antibiotikumgabe
Aspirationen können bei Kleinkindern praktisch in jeder Lebenslage auftreten. Aufwändige und zeitraubende Sicherheitsmaßnahmen vor typischen Behandlungs- und Pflegemaßnahmen sind deshalb im Klinikalltag undurchführbar. Die intravenöse Verabreichung eines Antibiotikums, in dessen Folge es zur Aspiration und einem bleibenden Hirnschaden kam, stellte sich auch unter Berücksichtigung eines auf dem Tisch liegenden Apfelstückchens und einem in der Hand des 14 Monate alten Klägers befindlichen Kartoffelchip nicht als behandlungsfehlerhaft dar, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG).
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen behaupteter fehlerhafter ärztlicher und pflegerischer Behandlung auf Schmerzensgeld und
OLG: Medikamentengabe nicht behandlungsfehlerhaft
Auf die Berufungen hat das OLG nunmehr die Klage insgesamt abgewiesen. Nach der weiteren Beweisaufnahme bestehe keine Grundlage für eine Schadensersatzpflicht auch nur einer der Beklagten, führte das OLG aus. Das Verhalten der - hinreichend qualifizierten - beklagten Kinderkrankenschwester im Rahmen der
Geltende Sorgfaltsstandards wurden eingehalten
Das von der Kinderkrankenschwester dargestellte Verhalten entspreche den von den Sachverständigen herausgearbeiteten Sorgfaltsstandards. Sie habe angegeben, dass sie vor der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2023
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32868
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