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Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 19.12.2016
- 1 Rev 76/16 -
Segway stellt Kraftfahrzeug im Sinne von § 316 StGB (Trunkenheitsfahrt) dar
Absolute Fahruntüchtigkeit für Segway-Fahrer liegt bei 1,1 Promille
Ein Segway stellt ein Kraftfahrzeug im Sinne von § 316 StGB dar. Die absolute Fahruntüchtigkeit liegt daher bei 1,1 Promille. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In den frühen Morgenstunden eines Dezembertages im Jahr 2015 fuhr ein Mann mit seinem
Strafbarkeit der vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt
Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Revision des Angeklagten zurück. Der für alle Führer von Kraftfahrzeugen geltende Grenzwert von 1,1 Promille für die
Segway stellt Kraftfahrzeug dar
Ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 24.08.2016
- Keine strafbare Trunkenheitsfahrt bei Inlineskaten unter Alkoholeinfluss
(Landgericht Landshut, Beschluss vom 09.02.2016
[Aktenzeichen: 6 Qs 281/15]) - Fahrer eines motorisierten Krankenfahrstuhls ist mit 1,1 Promille absolut fahruntüchtig
(Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2010
[Aktenzeichen: 2 St OLG Ss 230/10]) - Für Kraftfahrer geltender Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille nicht ohne Weiteres auf Pedelec-Fahrer übertragbar
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 14.07.2020
[Aktenzeichen: 2 Rv 35 Ss 175/20])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2017, Seite: 157 DAR 2017, 157 | Zeitschrift: Verkehrsblatt (VkBl)
Jahrgang: 2017, Seite: 951 VkBl 2017, 951
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Dokument-Nr. 25449
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