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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 18.06.2014
- 1 RBs 89/14 -
Mitfahrer muss sich bei Fahrerwechsel nicht nach einem zuvor auf der Strecke angeordneten Überholverbot erkundigen
Bei- oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich nicht verpflichtet, bei der Fahrt auf Verkehrsschilder zu achten
Der Bei- oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeuges ist grundsätzlich nicht verpflichtet, auf Verkehrsschilder zu achten. Nach einem Fahrerwechsel trifft ihn regelmäßig keine Pflicht, sich nach einem durch eine vorherige Beschilderung angeordnetem Überholverbot zu erkundigen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss unter Aufhebung eines Urteils des Amtsgerichts Olpe.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2013 fuhr der heute 38-jährige Betroffene aus Lennestadt in dem von seiner Ehefrau gesteuerten Pkw mit. Auf dem Rücksitz befand sich das Kind der Eheleute. Auf einem Parkplatz in der Nähe der Gaststätte "Haus am See" an der Finnentroper Straße (L 539) übernahm der Betroffene das Steuer, damit seine Frau das Kind beruhigen konnte. Ungeachtet eines zuvor angeordneten Überholverbotes überholte der Betroffene sodann einen weiteren Pkw. Deswegen verurteilte ihn das Amtsgericht wegen der fahrlässigen Nichtbeachtung des Überholverbots zu einer
Überholverbotsschild war für Betroffenen als Fahrer zum Zeitpunkt des Fahrerwechsels nicht mehr sichtbar
Die gegen die Verurteilung eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte vorläufig Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat das angefochtene Urteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Als Bei- oder
OLG weist Verfahren zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Amtsgericht zurück
Das Amtsgericht sei daher gehalten, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Auch wenn der Betroffene die das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 18732
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