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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16.09.2011
- 2 SsRs 214/11 -
Beachtung der Geschwindigkeitsbeschränkung bei Weiterfahrt nach Aufenthalt auf einem Parkplatz
Autofahrer darf Geschwindigkeitsbegrenzung nicht vergessen
Wer als Fahrer eines Kraftfahrzeuges vor dem Erreichen eines Parkplatzes, ein die Höchstgeschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen passiert, kann sich nach dem Verlassen des Parkplatzes und Weiterfahrt in die ursprüngliche Richtung nicht damit entlasten, dass sich nicht unmittelbar nach der Ausfahrt des Parkplatzes erneut ein entsprechendes Verkehrszeichen befunden und er die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mittlerweile vergessen habe. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall befuhr der Betroffene mit seinem PKW eine Straße entlang und passierte dabei ein 30 km/h Schild. Daraufhin bog er auf einen Parkplatz ab. Nach Aufenthalt auf dem Parkplatz setzte er seine Fahrt in dieselbe Richtung fort. Er überschritt im Folgenden die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h. Der Betroffene wurde zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 € verurteilt. Gegen dieses Urteil wendete er sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Keine Zulassung der Beschwerde
Da der Betroffene nur zu einer Geldbuße in Höhe von 80,00 € verurteilt wurde, kam die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen Versagung rechtlichen Gehörs in Betracht (§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 OWiG). Beide Zulassungsgründe waren nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht gegeben. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs wurde nicht geltend gemacht. Die Sache erforderte auch keine Zulassung zur Fortbildung des materiellen Rechts. Der hier zugrundeliegende Sachverhalt bedurfte keiner Klärung mehr.
Verkehrszeichen wird durch Parkplatz nicht aufgehoben
Das Oberlandesgericht führte dennoch aus, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (vt/rb)
- Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit "Mo - Fr" gilt auch für Feiertage
(Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 28.05.2013
[Aktenzeichen: (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13)]) - Rechts aufgestelltes Temposchild gilt für sämtliche Fahrbahnen der Autobahn
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2022
[Aktenzeichen: 2 Rbs 31/22])
Jahrgang: 2012, Seite: 37 DAR 2012, 37 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2011, Seite: 3593 NJW 2011, 3593 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2012, Seite: 193 NZV 2012, 193 | Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR)
Jahrgang: 2012, Seite: 32 SVR 2012, 32 | Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 122, Seite: 41 VRS 122, 41
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Dokument-Nr. 14169
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