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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.09.2017
- 10 U 1/17 -
Verschenken eines Teilgrundstücks aus späterer Erbmasse unzulässig: Erben steht verschenktes Wiesengrundstück zu
Anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an Schenkung des Grundstücks nicht erkennbar
Erben können ein vom Erblasser aus der (künftigen) Erbmasse verschenktes Wiesengrundstück herausverlangen, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Münster.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 52 Jahre alte Kläger aus Coesfeld und der heute 53 Jahre alte Beklagte aus Dülmen sind neben zwei weiteren Geschwistern Kinder des im Jahre 2014 im Alter von 75 Jahren verstorbenen Erblassers und seiner im Jahre 2010 im Alter von 69 Jahren vorverstorbenen Ehefrau.
Die Eltern der Parteien waren Eigentümer eines zunächst rechtlich ungeteilten, ca. 3.200 m² großen Grundstücks in Dülmen, das optisch in zwei Bereiche geteilt war, in einen Teil, auf welchem sich das von den Eltern bewohnte Wohnhaus nebst Terrasse und Garten befand, und einen unbebauten Bereich, der als Wiese belassen war.
Notarieller Erbvertrag regelt Nachlass
Mit einem im Jahre 1991 errichteten notariellen
In der Folgezeit baute der Beklagte das Wohnhaus so um, dass er mit seiner Familie im Obergeschoss wohnen konnte, während die Eltern das Erdgeschoss bewohnten.
Eltern übertragen Parzelle mit Wohnhaus auf Beklagten
Im Jahre 2001 veranlassten die Eltern die Teilung des Grundstücks in zwei Parzellen, die eine Parzelle mit Wohnhaus, Terrasse und Garten sowie die weitere Parzelle mit der unbebauten Wiesenfläche. Die Parzelle mit dem Wohnhaus übertrugen die Eltern im Jahre 2003 dem Beklagten unter Bestellung eines lebenslangen Wohnrechts zu ihren Gunsten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Zugleich vereinbarten sie einen Pflichtteilsverzicht mit dem Beklagten.
Eltern schenken restlichen Kindern Bargeld und legen Pflichtteilsverzicht fest
Im Jahre 2007 schenkten die Eltern ihren drei weiteren Kindern jeweils 60.000 Euro, wobei der hierüber errichtete Vertrag erwähnt, dass die Kinder bereits zehn Jahre zuvor jeweils 60.000 DM erhalten hätten. Zugleich vereinbarten die Eltern einen Pflichtteilsverzicht mit den drei weiteren Kindern.
Hinterbliebene Erblasser überträgt Wiesengrundstück schenkweise auf Beklagten
Nach dem Tode der Mutter übertrug der sie allein beerbende
Kläger verlangt Rückabwicklung der Schenkung wegen hieraus resultierender Beeinträchtigung der Vertragserben
Nach dem Tod des Erblassers erwirkten die drei Geschwister des Beklagten einen Erbschein, nach dessen Inhalt sie den
Kläger verweist auf Abfindung der Geschwister durch Geldschenkung
Der Beklagte trat dem Begehren seines Bruders entgegen. Es habe von Anfang an dem Willen der Eltern entsprochen, ihm, dem Beklagten, das gesamte bei Abschluss des Erbvertrages noch ungeteilte
Geschwister hätten Wiesengrundstück laut Erbvertrag als "weiteres Vermögen" erhalten sollen
Das Klagebegehren hatte Erfolg. Ebenso wie das Landgericht hat auch das Oberlandesgericht Hamm den Beklagten verurteilt, an den Kläger einen Miteigentumsanteil von 1/3 an dem Wiesengrundstück zu übertragen. Mit der schenkweisen Übertragung des Wiesengrundstücks an den Beklagten habe der
Erblasser hatte kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an Schenkung
Der
Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers für Schenkung nicht ausreichend schlüssig dargelegt
Zur Rechtfertigung einer unentgeltlichen Zuwendung obliege es zunächst den Beschenkten, die Umstände eines lebzeitigen Eigeninteresses des Erblassers schlüssig darzulegen. Im vorliegenden Fall sei dies dem Beklagten nicht gelungen. Sein Hinweis auf Verwendungen auf das Hausgrundstück sowie zu Gunsten der Eltern erbrachte Betreuungs- und Pflegeleistungen begründeten kein anerkennenswertes Eigeninteresse des Erblassers an dem Verschenken des Wiesengrundstücks. Wertsteigernde Verwendungen auf das dem Beklagten bereits im Jahre 2003 übertragene Hausgrundstück seien im erster Linie dem Beklagten als nunmehrigen Grundstückseigentümer zu Gute gekommen. Betreuungs- und Pflegeleistungen gegenüber den Eltern seien bereits Anlass für die Grundstücksübertragung gewesen. Dass die insoweit gebotenen Leistungen nach Art und Umfang eine im Jahr 2003 nicht vorgesehene Entwicklung genommen hätte, sei nicht ersichtlich.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2018
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Münster, Urteil vom 06.11.2016
[Aktenzeichen: 8 O 276/15]
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Dokument-Nr. 25489
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