Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.01.2020
- 13 U 476/18 -
Abgasskandal: Kein Anspruch auf Schadensersatz beim Kauf eines Fahrzeugs nach Update von "eigener" Gesellschaft
Fahrzeug wurde nach Aufspielen des Updates und in Kenntnis vom "Abgasskandal" erworben
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass der Käufer eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs dann keinen Anspruch auf Schadensersatz hat, wenn er das Fahrzeug aus der Liquidationsmasse einer von ihm selbst als Gesellschaftergeschäftsführer geführten abgewickelten Gesellschaft erworben hat und dabei von der Aufspielen des Updates und der Betroffenheit des Fahrzeuges vom sogenannten "Abgasskandal" Kenntnis hatte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls verlangte
Abgasproblematik zum Zeitpunkt des Kaufs bekannt
Das Landgericht Paderborn folgte dieser Argumentation des Klägers nicht. Von einer Täuschung, die zu dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen ihm und der abgewickelten Gesellschaft geführt hätte, könne nicht ausgegangen werden, so das Landgericht. Der
OLG: Käufer war Verwendung der unzulässigen Software bei Erwerb des Pkw bekannt
Bei geschlossenem Vertrag handelt es sich trotz Stellung als Gesellschaftergeschäftsführer um herkömmlichen Kaufvertrag
Eine andere Bewertung sei nicht deshalb gerechtfertigt, weil der Kläger als alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer der von ihm geführten Gesellschaft gegen Zahlung von etwa 8.000 Euro den Pkw vom Gesellschafts- in sein Privatvermögen überführt habe. Denn bei dem vom Kläger im Februar 2017 geschlossenen Vertrag handele es sich trotz seiner Stellung als Gesellschaftergeschäftsführer um einen Vertrag mit einem von ihm verschiedenen Rechtsträger und damit um einen herkömmlichen
Keine Täuschung der Volkswagen AG über Eigenschaften des Softwareupdates
Auch vom Kläger behauptete nachteilige Folgen des Softwareupdates würden eine Haftung der Volkswagen AG nicht rechtfertigen. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Volkswagen AG über die Eigenschaften des Softwareupdates getäuscht hätte, zumal sie ihr Vorgehen bei der Entwicklung des Updates mit dem Kraftfahrtbundesamt abgestimmt habe. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wies das Oberlandesgericht Hamm zurück. Zwar könne der Hersteller eines Fahrzeugs nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung auf Erstattung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises haften (vgl. Urteil vom 10.09.2019, Az. 13 U 149/18 - ID 27839). Allerdings habe der Kläger hier das Fahrzeug nach Aufspielen des Updates und damit nach Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung sowie in Kenntnis der Betroffenheit des Fahrzeuges vom sogenannten "Abgasskandal" durch einen herkömmlichen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2020
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (pm/ab)
- Abgasskandal: Keine Ansprüche gegen Autohändler oder Hersteller bei Kenntnis des Käufers vom Vorhandensein der "Schummelsoftware" im gekauften Fahrzeug
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2020
[Aktenzeichen: 17 U 133/19]) - Abgasskandal: Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung bei Fahrzeugkauf in Kenntnis des "VW-Skandals"
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019
[Aktenzeichen: 10 U 338/19 und 10 U 199/19])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 29160
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil29160
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.