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Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019
- 10 U 338/19 und 10 U 199/19 -
Abgasskandal: Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung bei Fahrzeugkauf in Kenntnis des "VW-Skandals"
Ab Ende September 2015 ergriffene Maßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Sittenwidrigkeitsverdikts nach Inhalt und Umfang ausreichend
Das Oberlandesgerichts Stuttgart hat die Schadensersatzansprüche von zwei Dieselfahrzeugkäufern zurück gewiesen, die ihre jeweiligen Gebrauchtwagen des Typs Golf VI und Touran im Januar bzw. Juli 2016 erworben hatten. Das Oberlandesgericht bestätigte damit die erstinstanzlichen Klagabweisungen der Landgerichte Stuttgart und Ravensburg. Danach hätten beide Käufer ihre Fahrzeuge in Kenntnis des "VW-Skandals" gekauft, so dass die Voraussetzungen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht vorlägen.
Die beiden beanstandeten Fahrzeuge der zugrunde liegenden Streitfälle waren jeweils mit dem Motor EA 189 und der Software mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Mit ihren Berufungen verfolgten die Kläger ihre Schadensersatzansprüche weiter und beriefen sich darauf, dass es unerheblich sei, ob sie die Ad-Hoc-Mitteilungen der Beklagten vom September 2015 zur Abgasthematik kannten oder hätten kennen müssen.
Für Schadensersatzanspruch hätte noch im Erwerbszeitpunkt sittenwidrige Veranlassung durch Beklagte vorliegen müssen
Das Oberlandesgericht Stuttgart war hingegen der Überzeugung, dass, soweit die Kläger hier überhaupt einen von der Volkswagen AG verursachten Schaden erlitten haben, jedenfalls keine
Öffentlichkeit wurde durch VW über Abgasproblematik informiert
Daran fehle es in den beiden entschiedenen Fällen. Ab Mitte Oktober 2015 könne wegen des Bekanntwerdens der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung und den von der Volkswagen AG ergriffenen Maßnahmen nicht mehr von einer sittenwidrigen Veranlassung der Schädigung von Käufern gebrauchter Dieselfahrzeuge mit dem Motor EA 189 ausgegangen werden. Die Beklagte habe die breite Öffentlichkeit und damit auch potentielle Kfz-Käufer u.a. in Form von Pressemitteilungen ab September 2015 über die Thematik informiert. Angesichts der der Volkswagen AG nicht zuzurechnenden Berichterstattung und der Öffentlichkeitsinformation durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) musste die Volkswagen AG in einer Gesamtbetrachtung nicht mehr unternehmen, um ab Mitte Oktober 2015 den Vorwurf einer sittenwidrig veranlassten Schädigung der Käufer zu entkräften.
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts sei es daher unerheblich, ob das von der Beklagte entwickelte Software-Update eine geeignete Maßnahme zur Fehlerbeseitigung sei oder ob ein konkreter Gebrauchtwagenkäufer
Da auch weitere Anspruchsgrundlagen für die Schadensersatzansprüche nicht ersichtlich seien, hat das Oberlandesgericht beide Berufungen zurückgewiesen.
Nur im Verfahren 10 U 338/19 wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Verfahren 10 U 199/19 ist rechtskräftig, die Revision wurde hier aufgrund der positiven
Relevante Vorschrift:
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2019
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 17.07.2019
[Aktenzeichen: 9 O 439/18] - Landgericht Ravensburg, Urteil vom 03.05.2019
[Aktenzeichen: 4 O 459/18]
- Abgasskandal: Volkswagen AG muss Kfz-Verkäufen der Jahre 2013 und 2015 Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung zahlen
(Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 29.11.2019
[Aktenzeichen: 10 U 154/19, 12 U 142//19, 14 U 89/19 (Urteil vom 28.11.2019))]) - Kein Anspruch auf Schadensersatz bei Gebrauchtwagenkauf in Kenntnis des "Dieselabgas-Skandals"
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 13.11.2019
[Aktenzeichen: 9 U 120/19]) - VW-Käufer hat bei Fahrzeugkauf ein Jahr nach Bekanntwerden des "Abgasskandals" keinen Anspruch auf Entschädigung
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2019
[Aktenzeichen: 13 U 156/19])
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Dokument-Nr. 28158
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