wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 3. Dezember 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.04.2016
26 U 116/14 -

Patientenwunsch rechtfertigt keine Fehlbehandlung

Arzt muss vom Patienten gewünschte Behandlung bei Verstoß gegen medizinische Standards ablehnen

Verlangt ein Patient eine Behandlung, die gegen medizinischen Standard verstößt, muss ein Arzt diese ablehnen. Auch eine eingehende ärztliche Aufklärung über die möglichen Behandlungsfolgen legitimiert kein behandlungs­fehler­haftes Vorgehen. Unter Hinweis auf diese Grundsätze hat das Oberlandesgerichts Hamm die erstinstanzliche Verurteilung eines Zahnarztes aus Herne durch das Landgericht Bochum bestätigt.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die heute fünfzigjährige Klägerin aus Herne ließ sich von Ende des Jahres 2008 bis Anfang des Jahres 2010 vom beklagten Zahnarzt behandeln. Sie war mit einer durch einen anderen Zahnarzt eingegliederten Krone im Seitenzahnbereich unzufrieden und äußerte den Wunsch nach einer Sanierung ihrer Frontzähne. Der Beklagte stellte in ihrer Funktion gestörte Kiefergelenke, eine CMD (craniomandibuläre Dysfunktion), fest. Diese wollte er zunächst mit einer Aufbissschiene therapieren, sodann die Seitenzähne stabilisieren, um erst dann mit der Sanierung der Frontzähne zu beginnen. Auf Wunsch der Klägerin - so die Darstellung des Beklagten - begann er dann jedoch vorzeitig mit der Frontzahnsanierung. Infolge der Behandlung stellten sich bei der Klägerin eine zu niedrige Bisshöhe und eine Kompression der Kiefergelenke ein. Wegen der nach ihrer Auffassung fehlerhaften zahnärztlichen Behandlung hat die Klägerin vom Beklagten Schadensersatz verlangt, unter anderem 25.000 Euro Schmerzensgeld, ca. 17.300 Euro Haushaltsführungsschaden sowie die Rückzahlung des an den Beklagten geleisteten Zahnarzthonorars von ca. 3.750 Euro.

LG gibt Klage statt

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, die Ersatzpflicht des Beklagten für weitere Schäden festgestellt und ihn zur Rückzahlung des Zahnarzthonorars verurteilt. Die Ermittlung der konkreten Schadenshöhe hat das Landgericht dem - noch durchzuführenden - Betragsverfahren vorbehalten.

Endgültige Frontzahnsanierung wurde behandlungsfehlerhaft zu früh begonnen

Die Berufung des Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil blieb erfolglos. Das von einem zahnmedizinischen Sachverständigen beratene Oberlandesgericht Hamm bestätigte die vom Landgericht dem Grunde nach festgestellte Schadensersatzpflicht des Beklagten. Die Klägerin habe unter einer CMD geglitten, so das Gericht. Diese habe der Beklagte zunächst auch fachgerecht therapieren wollen. Hiervon habe er sich aber abbringen lassen und die notwendige Schienentherapie nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt. Die endgültige Frontzahnsanierung habe er behandlungsfehlerhaft zu früh begonnen. Hierdurch sei die Bisshöhe falsch festgelegt worden, es habe sich eine Kompression der Kiefergelenke eingestellt, die durch die weitere Behandlung nicht beseitigt worden sei.

Gewünschte Behandlung hätte vom Arzt abgelehnt werden müssen

In diesem Zusammenhang könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass die Klägerin ein Vorziehen der Frontzahnsanierung ausdrücklich verlangt habe. Selbst wenn man ein solches Verlangen unterstelle, verstoße die gewünschte Behandlung gegen den medizinischen Standard und habe vom Beklagten abgelehnt werden müssen. Auch eine eingehende ärztliche Belehrung über die möglichen Behandlungsfolgen legitimiere kein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen. Im Übrigen habe der Beklagte auch nicht hinreichend dargelegt, die Klägerin eindringlich auf die dauerhaften Beeinträchtigungen und Auswirkungen einer perpetuierten CMD hingewiesen zu haben.

Vom Arzt erbrachte Leistung insgesamt unbrauchbar

Die Klägerin habe zudem Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Zahnarzthonorars. Die Leistung des Beklagten sei insgesamt unbrauchbar gewesen und könne bei der künftigen zahnärztlichen Behandlung der Klägerin keine Verwendung finden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Amtshaftung | Schadensersatzrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22818 Dokument-Nr. 22818

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22818

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (6)

 
 
Günter Fischer schrieb am 04.07.2016

Wie würde es sich verhalten, wenn ein Zahnarzt entgegen Patentenwunsch deutlich höherwertig arbeitet als gewünscht (lediglich das zahnärztlich Nötige) und dies auch so abrechnet? Begründung: er sei nun mal ein derartiger Arzt mit solcher hochwertigen Behandlung ...

Die Rechnung wurde nicht nach GOZ gelegt (z.B. bei 3.5 keine entsprechende Aufklärung und schriftliche Begründung ...

MK antwortete am 04.07.2016

Ist nicht vergleichbar. Vom Gefühl her: Wenn die "minderwertigere Behandlung", die günstiger ist, medizinischen Standards entspricht, so kann er nicht einfach - jedenfalls ohne Absprache - das höherwertige durchführen und berechnen, jedenfalls, wenn es teurer ist.

Aber das müsste sich wirklich ein Anwalt ansehen.

H. Mann antwortete am 04.07.2016

Wenn der Arzt gegen den erklärten Patientenwunsch bzw. entgegen der Angaben in seinem Heil- und Kostenplan höherwertig arbeitet, dann ist das, soweit ich das beurteilen kann, sein Problem.

Dabei ist natürlich auch von Bedeutung, worauf sich "höhenwertig" bezieht.

Geht es um Behandlungen, die medizinisch nicht notwendig/indiziert waren? Dann hätte der Patient Anspruch auf ein Schmerzensgeld, das er aber (meist mühsam) einklagen muss. Auf Zahlung der Rechnung für eine nicht indizierte Leistung hat der Zahnarzt keinen Anspruch.

Oder geht es um indizierte Behandlungen, für die er höherwertige Materialien verwendet, als im Heil- und Kostenplan angegeben und mit dem Patienten vereinbart? Wenn er begründet, dass er "nunmal/immer so behandle", dann deutet dies auf ein planmäßiges Handeln des Zahnarztes hin. In dem Falle hätte er den Patienten zuvor korrekt aufklären können und daher auch müssen. Hat er dies nicht getan, war die vorgenommene Art der Versorgung nicht von der Einwilligung des Patienten gedeckt.

Armin antwortete am 05.07.2016

Ich habe die vorliegende Diskussion heute verfolgt und finde insbesondere die Schmerzensgeldthematik interessant, aber durchaus folgerichtig, wobei dies auch für den Fall "der Verwendung höherwertiger Materialien" anzuwenden ist, wenn dies gleichzeitig (ggf.) auch mehr Behandlungszeit und/oder Schmerzen die aus der Behandlung (nicht der Behandlungsursache) gilt.

Ich selbst hatte mit Ärzten bisher zwei negative Erfahrungen:

Die erste ist gerade noch aktuell, da geht es um eine mogliche wenn auch mit geringer Gefahr der HIV Infektion und anschließender (Nicht-)Behandlung in einer Notaufnahme.

Bei der zweiten hat mich der Zahnarzt vor ca. zehn Jahren gefragt ob er eine Klammer (sog. Retainer) entfernen soll, mich dabei aber nicht über die Kostenfolge (ich bin staatlich krankenversichert) aufgeklärt, zumindest habe ich diese nicht zur Kenntnis genommen. Später hat er behauptet eine solcher Hinweis sei erfolgt, hat mir einen Mahnbescheid über ca. 80-100 EUR zukommen lassen, gegen den ich natürlich Widerspruch erhoben habe. Daraufhin war dieser auf mich stinkig und ich nicht mehr Patient dort.

H. Mann antwortete am 05.07.2016

Bei gesetzlich versicherten Patienten MUSS ein Arzt VOR der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung über Zusatzleistungen treffen. Da hat es ein privat versicherter Patient schon nicht so gut: Da wird mitunter gemacht, was das Zeug hält, der Patient muss vorher nicht unterschreiben bzw. aufgeklärt werden. Gerade habe ich das wieder bei einer von mir selbst (!) veranlassten Blutuntersuchung erfahren: Ich wünschte ein großes Blutbild und Ferritin. Die Helferin hast mich das gefragt und ich hatte ihr laut und deutlich meinen Wunsch vorgetragen. Als sie mir Röhrchen um Röhrchen um Röhrchen ... Blut abnahm, fragte ich sie, ob man für ein großes Blutbild und Ferritin denn so viel Blut benötige. Antwort: Ja. Dann bekam ich den Befund. Und mitnichten war nur das Gewünschte gemacht worden. Zig Parameter waren mit untersucht worden, die bei privat versicherten Patienten IGEL-Leistungen sind, denen diese also schriftlich zustimmen MÜSSEN. Ich schrieb der Praxis einen Brief und verwies auf mein Selbstbestimmungsrecht etc. Keine Reaktion. Bisher habe ich auch keine Rechnung bekommen. Nicht falsch verstehen: Es geht mir nicht darum, dass ich eine Rechnung nicht zahlen will. Der Witz ist ja, dass meine PKV das bezahlen würde. Aber ich brauche/man braucht diese hier durchgeführten Untersuchungen nicht, und ich habe sie nunmal auch nicht gewünscht. Bei dem Arzt davor hatte ich vor zwei Jahren einen kleinen Brief aufgesetzt mit meinem entsprechenden Wunsch und mir den Erhalt quittieren lassen. Das war fast nicht möglich gewesen, eine Unterschrift zu bekommen. Als ich den Befund abholen wollte, warf der Arzt mich raus, er fand das eine Unverschämtheit. Aber warum? Was soll ich machen, wenn ich doch genau weiß, was passiert, wenn ich das nicht mache?! Ich hatte das zuvor erlebt und ich habe es nun danach auch wieder erlebt. Wie soll ich mich denn davor schützen? Bei so einer Blutuntersuchung kommt's ja letztlich nicht so drauf an. Aber: Ich habe eine laut gerichtlicher Sachverständiger nicht indizierte Zahnbehandlung hinter mir, über deren Umfang ich zuvor nicht vollständig aufgeklärt war - das war ein böses Erwachen mit Nachlassen der Betäubung. Und dann später zu erfahren: Diese Behandlung war nicht indiziert - das ist übel, ja. Und dann stellte sich später ebenfalls noch heraus, dass dieser "Zahnarzt" nicht nur 1.700 € für nachweislich nicht erbrachte Leistungen, Leistungen, die er in der Kürze der Zeit rein technisch gar nicht hatte erbringen können, abgerechnet hatte. Nein. Er hatte für die in seinem eigenen (!) Labor hergestellte nicht indizierte Prothetik nicht die hochgoldhaltige Legierung verwendet, die er abgerechnet hatte (84,7 % Gold). Die verwendete Legierung enthielt laut X-Ray-Analyse in einer Scheideanstalt nur 14,6 % Gold. Und er hatte auch nicht 22,5 g der hochgoldhaltigen Legierung verwendet, wie abgerechnet: Die ganze nicht indizierte Prothetik wog, inklusive Keramik und Zementresten, nur 10,82 g.

Körperverletzung und Abrechnungsbetrug ...

H. Mann antwortete am 05.07.2016

Korrektur: Zig Parameter waren mit untersucht worden, die bei GESETZLICH versicherten Patienten IGEL-Leistungen sind, denen diese also schriftlich zustimmen MÜSSEN.

Für den Zahnschaden bekam ich übrigens in zweiter Instanz 6.000 €. Aber war das diese Mühen wert?!

Und immer noch ringe ich um die Nachbehandlung, denn die rechtswidrige Behandlung war nicht nur nicht indiziert gewesen und mit falscher Aufklärung erfolgt, nein. Sie war laut Gutachten auch nicht lege artis und mit mangelndem Ergebnis durchgeführt worden, das Ganze muss erneuert werden. Schwierig, nach all dem einen Zahnarzt zu finden, dem man vertrauen kann.

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?