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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 28.10.2016
- 26 U 50/15 -
Keine Haftungsansprüche der Krankenversicherung trotz fehlerhafter Behandlung einer MRSA-Infektion
Als Schaden geltend gemachte Behandlungskosten wären auch im Rahmen einer fehlerfreien Therapie angefallen
Eine gesetzliche Krankenversicherung kann von einem beklagten Krankenhaus keinen Schadensersatz aus einer im Krankenhaus fehlerhaft behandelten MRSA-Infektion beanspruchen, wenn die als Schaden geltend gemachten Behandlungskosten auch im Rahmen einer fehlerfreien Therapie angefallen wären. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum.
Im zugrunde liegenden Rechtsstreit verlangte die klagende gesetzliche
Schadensersatzanspruch trotz grobem Behandlungsfehler nicht feststellbar
Die Schadensersatzklage der Klägerin blieb im Ergebnis erfolglos. Das von medizinischen Sachverständigen beratene Oberlandesgericht Hamm konnte trotz vorliegender, auch grober ärztlicher
Kosten stationärer Antibiotikatherapie hätten geltend gemachten Schaden aus Behandlungskosten in jedem Fall überstiegen
Trotz Vorliegens dieser Behandlungs- und Befunderhebungsfehler scheitere eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Missachtung von Hygienevorschriften: Patient hat bei Infektion mit multiresistenten Staphylokokken Anspruch auf Schadensersatz
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.11.2013
[Aktenzeichen: 26 U 62/12]) - Patient muss Hygienemängel bei MRSA-Infektion nachweisen können
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.04.2015
[Aktenzeichen: 26 U 125/13])
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Dokument-Nr. 23476
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