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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.04.2015
- 26 U 125/13 -
Patient muss Hygienemängel bei MRSA-Infektion nachweisen können
Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr zu Lasten des Krankenhauses
Ein Patient, bei dem während eines Krankenhausaufenthaltes eine MRSA-Infektion auftritt, muss einen schadensursächlichen Hygienemangel auch dann beweisen, wenn während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts vier weitere Patienten MRSA-Infektionen erleiden. Allein diese Anzahl weiterer MRSA-Infektionen rechtfertigt keine Beweislastumkehr zu Lasten des Krankenhauses. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Arnsberg.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die 1963 geborene Klägerin aus Lippetal litt an einem Darmtumor, der im Dezember 2009 auf der allgemeinchirurgischen Abteilung des beklagten Krankenhauses in Soest operativ behandelt wurde. Im Bereich der Einstichstelle eines während der Operation gesetzten Katheters erlitt die Klägerin einen Abszess, der sich entzündete. Der Abszess musste daraufhin in der neurochirurgischen Abteilung einer Dortmunder Klinik, in die die Klägerin verlegt wurde, operativ behandelt werden. Dabei ergab sich ein MRSA-Befund.
Klägerin verlangt Schmerzensgeld wegen angeblicher Hygienemängel
Vom beklagten
Sachverständigengutachten lässt keine Rückschlüsse auf Behandlungsfehler seitens des Krankenhauses zu
Die Schadensersatzklage der Klägerin blieb jedoch erfolglos. Nach dem Einholen eines medizinischen Sachverständigengutachtens konnte das Oberlandesgericht Hamm keine von dem beklagten
MRSA-Infektion muss nicht zwingend durch Hygienemangel entstehen
Im Übrigen könne auch ein Patient selbst Träger von MRSA-Keimen sein, sodass der Ausbruch einer MRSA-Infektion nicht von vornherein auf einen Hygienemangel schließen lasse. Ein solcher folge auch nicht aus vier weiteren MRSA-Infektionen während des Krankenhausaufenthaltes der Klägerin. Entscheidend sei vielmehr der Einzelfall. Bezogen auf weitere Fälle von MRSA-Infektionen könne für ein Hygienedefizit sprechen, wenn etwa bei 10 Patienten auf der Station zur gleichen Zeit eine solche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 21049
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