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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 15.09.2016
- 4 RVs 107/16 -
Öffentlicher Verkehr auf einem Bordellparkplatz
OLG Hamm zur Frage, ob ein versteckter Bordellparkplatz als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen ist
Ein über eine schmale Zufahrt erreichbarer Parkplatz für ein versteckt liegendes und als solches nicht beworbenes Bordell muss kein öffentlicher Verkehrsraum sein. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit das erstinstanzliche Urteil teilweise aufgehoben.
Im vorliegenden Streitfall fuhr der Angeklagte im Dezember 2015 mit seinem PKW Toyota auf einem zu einem
AG: Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr
Das Amtsgericht sprach den Angeklagten auf Grund des vorstehenden Geschehens wegen einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig, verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 1.750 Euro und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten.
OLG: Urteil betreffend den tatörtlichen Parkplatz aufgehoben
Die vom Angeklagten eingelegte Sprungrevision war vorläufig erfolgreich. Das Oberlandesgericht Hamm hat das angefochtene Urteil mit den zu Grunde liegenden
Parkplatz kann unter Voraussetzungen zu "öffentlichem Straßenverkehr" gehören
Die infrage stehende Strafvorschrift des § 316 Strafgesetzbuch verbiete einem infolge Alkohols fahruntüchtigen Kraftfahrer mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren. Zum öffentlichen Straßenverkehr könne neben dem öffentlichen Verkehrsraum mit seinen Straßen, Plätzen, Brücken und Fußwegen auch ein
Keine ausreichenden Feststellungen über Zugehörigkeit des Tatortes
Im vorliegenden Fall fehlten ausreichende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online
- Trunkenheit im Verkehr: Keine Teilnahme am Straßenverkehr bei Übernachten auf Diskothek-Parkplatz
(Amtsgericht Verden, Beschluss vom 04.12.2013
[Aktenzeichen: 9a Gs 924 Js 43392/13 (3757/13)]) - Trunkenheitsfahrt auf Parkplatz eines Einkaufscenters stellt Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr dar
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 15.03.2021
[Aktenzeichen: 11 CS 20.2867])
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Dokument-Nr. 23245
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