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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.11.2015
- 4 U 90/14 -
Versicherungen dürfen maklerbetreuten Kunden eigene Ansprechpartner benennen
Angabe der jeweiligen Filialdirektion auf Kundenanschreiben ist übliche Angabe von Kontaktdaten und nicht wettbewerbswidrig
Eine Versicherung darf gegenüber maklerbetreuten Kunden in Schreiben, die den Kunden über den Makler zugeleitet werden, ihre Filialdirektion als eigene "Kundenservice"-Stelle benennen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und änderte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmund ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Vier im Bundesgebiet ansässige Versicherungsmakler haben von dem beklagten, auf dem Gebiet der privaten Krankenversicherungen tätigen Versicherungsunternehmen aus Dortmund verlangt, das auf geschäftlichen Schreiben, die für Kunden bestimmt waren, keine anderen Ansprechpartner als der jeweilige
In Frage stehende geschäftliche Handlung der Versicherung ist nicht unlauter
Das Oberlandesgericht Hamm hat die Unterlassungsklage der
Angaben der Versicherung behinderten geschäftliche Tätigkeit des Maklers in keiner wettbewerbswidrigen Weise
Die streitigen Angaben behinderten die geschäftliche Tätigkeit der Kläger auch nicht in einer wettbewerbswidrigen Weise. Sie dienten in erster Linie der zulässigen Förderung des eigenen Wettbewerbs der Beklagten. Selbst wenn man annehme, dass die Beklagte so versuche, Kunden der Kläger abzuwerben, sei dies nicht unlauter, weil es nicht mittels irreführender Angaben geschehe.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
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Dokument-Nr. 20519
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