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Landgericht München I, Urteil vom 13.07.2016
37 O 15268/15 -

Versicherungscheck im Internet: Vergleichsportal muss auf Maklertätigkeit hinweisen

Gesetzlich normierten Beratungspflichten gelten auch für Online-Makler

Das Landgericht München I hat der Klage eines Verbands von Versicherungs­kaufleuten gegen ein Internet-Vergleichsportal wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb teilweise stattgegeben.

Der klagende Verbands von Versicherungskaufleuten beanstandete im zugrunde liegenden Streitfall, dass die Beklagte - die für den Versicherungsbereich des Vergleichsportals zuständig ist und den Rechner für die Versicherungsvergleiche betreibt - bei ihrem Internetauftritt nicht ausreichend darauf hinweist, dass sie als Versicherungsmaklerin tätig ist.

Vorgeschriebenen Informationen müssen Webseitenbesucher beim ersten Geschäftskontakt mitgeteilt werden

Das Landgericht München I stellte in seiner Entscheidung fest, dass die Beklagte gegen ihre gesetzlichen Mitteilungspflichten verstößt, da sie die vorgeschriebenen Angaben – wie insbesondere über ihre Eigenschaft als Versicherungsmaklerin – nur zum Abruf über einen Button in der Fußzeile ihrer Webseite mit der Aufschrift "Erstinformation" bereit hält. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 11 Versicherungsvermittlungsverordnung) müssen die vorgeschriebenen Informationen dem Besucher der Internetseite jedoch beim ersten Geschäftskontakt mitgeteilt werden; das bedeutet, sie müssen ihm so präsentiert werden, dass er nicht erst danach suchen muss.

Ausnahme von Beratungspflichten erstreckt sich nicht auch auf Versicherungsmakler

Des weiteren hat das Gericht in dem Urteil klargestellt, dass die gesetzlich normierten Beratungspflichten (§ 61 Versicherungsvertragsgesetz) auch für Online-Makler gelten. Die Beklagte hatte argumentiert, dass der Gesetzgeber die Direktversicherer von den Beratungspflichten entbunden hat, wenn der Versicherungsnehmer eine Versicherung nur über das Internet abschließen will. Diese für die Versicherer gesetzlich geregelte Ausnahme sollte nach Auffassung der Beklagten auch für die Versicherungsmakler gelten. Das Landgericht lehnte es jedoch ab, diese Ausnahme von den Beratungspflichten auch auf Versicherungsmakler zu erstrecken, da ein entsprechendes Versehen des Gesetzgebers nicht erkennbar ist und auch die Interessenlage nicht vergleichbar ist. Außerdem kann auch im Internet eine Beratung stattfinden, wenn die Fragen an den Versicherungsinteressenten entsprechend ausgewählt werden und das Angebot von Versicherungsverträgen nach den Antworten auf diese Fragen ausgerichtet wird.

Beklagte kommt Beratungspflicht nicht ausreichend nach

Ferner kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Beklagte in einzelnen, von dem Kläger beanstandeten Fällen ihrer Beratungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. So werden bei der Haftpflichtversicherung beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten nur teilweise vom Versicherungsschutz umfasst. Vor dem Hintergrund, dass ehrenamtliche Tätigkeiten in zahlreichen Bereichen zum gesellschaftlichen Alltag gehören, bedarf diese Frage daher einer Abklärung. Da die Beklagte eine Befragung in dieser Richtung nicht durchführt, liegt hierin eine Verletzung der im Versicherungsvertragsgesetz statuierten Beratungspflicht (§ 61 Versicherungsvertragsgesetz).

Soweit der Kläger außerdem abstrakt angebliche Verstöße der Beklagten gegen die Beratungspflichten gerügt hat, hat das Gericht die Anträge aus prozessualen Gründen als zu unbestimmt abgewiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.07.2016
Quelle: Landgericht München I/ra-online

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