Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 18.06.2013
- 9 U 1/13 -
Inlineskaterin trifft 75 % Eigenverschulden an Unfall nach gefährlichem Skaten auf der Gegenfahrbahn
Für Inlineskater gelten Vorschriften des Fußgängerverkehrs
Eine Inlineskaterin, die in einer nicht übersehbaren Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn fährt und deswegen mit einem entgegenkommenden Pkw zusammenstößt, hat 75 % ihres Schadens selbst zu tragen, weil sie den Verkehrsunfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet hat. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und wies damit die Berufung der klagenden Inlineskaterin gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld weitgehend zurück.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die seinerzeit 49jährige Klägerin aus Schloss Holte-Stukenbrock verunfallte im September 2011 außerhalb einer Ortschaft auf der Hohen Straße in Schloss Holte-Stukenbrock, als sie - inlineskatend - mit dem vom Beklagten aus Schloss Holte-Stukenbrock geführten Pkw zusammenstieß. Vor dem Unfall befuhr sie die ca. 4m breite Straße in einer schlecht einsehbaren, langgezogenen Linkskurve mittig der Gegenfahrbahn. Der ihr mit seinem Fahrzeug entgegenkommende Beklagte bremste und wich zu seinem rechten
Schadensersatz nur bei Berücksichtigung eines 75 prozentigen Mit- bzw. Eigenverschuldens gerechtfertigt
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm ist das Schadensersatzbegehren der Klägerin dem Grunde nach nur unter Berücksichtigung eines 75 prozentigen Mit- bzw. Eigenverschuldens gerechtfertigt.
Fahren mit nicht angepasster oder überhöhter Geschwindigkeit seitens des Beklagten nicht ersichtlich
Auf Seiten der Beklagten sei lediglich die Betriebsgefahr des Pkw zu berücksichtigen, die nicht durch ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten erhöht worden sei. Dass der Beklagte mit einer den Straßenverhältnissen nicht angepassten, überhöhten Geschwindigkeit gefahren sei, auf die entgegenkommende Klägerin zu spät oder falsch reagiert habe, lasse sich nicht feststellen. Er habe zu seinem rechten Fahrbandrand ausweichen dürfen, weil für ihn nicht voraussehbar gewesen sei, wohin die ihm mittig seiner
Inlineskaterin hätte im Rahmen des ihr Zumutbaren den linken Fahrbahnrand benutzen müssen
Demgegenüber treffe die Klägerin ein erhebliches
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
Jahrgang: 2013, Seite: 681, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann NJW-Spezial 2013, 681 (Rainer Heß und Michael Burmann) | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2014, Seite: 44 r+s 2014, 44
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 17043
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17043
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.