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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 14.11.2014
- 9 U 165/13 -
Widerruf der Prozesskostenhilfe nach vorgetäuschtem Unfall rechtmäßig
Unfallereignis wurde nachweislich provoziert
Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Gericht dann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben kann, wenn die begünstigte Partei die für die Bewilligung maßgeblichen Voraussetzungen durch eine unrichtige Sachverhaltsdarstellung - wie z.B. die wahrheitswidrige Schilderung eines unfreiwilligen Unfallereignisses - vorgetäuscht hat.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem heute 35 Jahre alten Kläger aus Hamm war für ein erstinstanzliches Klageverfahren vor dem Landgericht Münster und ein Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm
OLG bejaht Zulässigkeit des Widerrufs der Prozesskostenhilfe
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Kläger nunmehr auch die für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren jeweils bewilligte
Anmerkung:
Nach dem Urteil des Senats hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen. Durch den Prozess sind ca. 12.000 Euro Sachverständigenkosten entstanden sowie - nach einem Streitwert von ca. 9.500 Euro - ca. 1.700 Euro Gerichtskosten und ca. 7.100 Euro Rechtsanwaltskosten angefallen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Prozesskostenhilfe: Entzug der Bewilligung infolge falscher Angaben des Antragstellers gerechtfertigt
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2012
[Aktenzeichen: IV ZB 16/12]) - Bewilligte Prozesskostenhilfe kann bei Vortäuschen falscher Tatsachen wieder aufgehoben werden
(Amtsgericht München, Beschluss vom 08.10.2012
[Aktenzeichen: 461 C 31177/10])
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Dokument-Nr. 19212
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