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Amtsgericht München, Beschluss vom 08.10.2012
- 461 C 31177/10 -
Bewilligte Prozesskostenhilfe kann bei Vortäuschen falscher Tatsachen wieder aufgehoben werden
Klägerin muss Gerichtskosten aufgrund unwahrer Behauptungen selbst tragen
Eine bereits bewilligte Prozesskostenhilfe kann nachträglich wieder aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, dass der Antragsteller die für die Bewilligung maßgebenden Tatsachen vorgetäuscht hat. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Münchner
Mieterin begründet Mietminderung mit Schimmelbildung in der Wohnung und defekten Heizkörpern
Als Begründung gab sie an, dass die Wohnung Mängel aufwiese. In der Nordwest-Ecke des Wohnzimmers sei im gesamten Bereich von der Decke bis zum Fußboden Schimmel vorhanden. Auch in der Küche fände sich Schimmel, der durch im Herbst neu eingebaute Fenster verursacht würde. Die Heizkörper in der Wohnung würden sich ohne ihr Zutun abkühlen bzw. auch bei vollem Aufdrehen des Ventils nicht warm werden, so dass es im Wohnzimmer kalt sei.
Mieterin beantragt Prozesskostenhilfe
Während des Prozesses beantragte die
Schimmel wurde durch unzureichendes Lüften verursacht
Während des Prozesses stellte sich heraus, dass der behauptete Schimmel im Wohnzimmer überhaupt nicht vorhanden war. Das Fenster in der Küche stand in keinem Zusammenhang mit der Schimmelbildung. Dieser war zum einen schon vor Einbau des Fensters aufgetreten. Zum anderen hatte in der Vergangenheit bereits ein Sachverständiger festgestellt, dass die
Kalte Heizkörper sind auf Fehlbedienung der Mieterin zurückzuführen
Der Sachverständige stellte darüber hinaus fest, dass der Temperaturabfall des Heizkörpers darauf zurückzuführen sei, dass die
Gewährung von Prozesskostenhilfe aufgehoben
Daraufhin verurteilte der Richter die
Exkurs:
Eine solche Aufhebung ist gemäß § 124 Ziffer 1 ZPO möglich. Nachdem die Kosten für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2013
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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Dokument-Nr. 15061
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