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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.04.2015
- 9 U 34/14 -
Alkoholbedingt verkehrsuntüchtiger Fußgänger hat bei Unfall keinen Anspruch auf Schadensersatz
In höchstem Maße eigengefährdendes und verkehrswidriges Verhalten des Fußgängers schließt Schadensersatzanspuch aus
Verletzt sich ein mit 2,49 Promille alkoholisierter, verkehrsuntüchtiger Fußgänger, in dem er beim Versuch sich abzustützen, zwischen die Hinterachsen eines Sattelaufliegers gerät, kann das Verschulden des Fußgängers die Betriebsgefahr des Lastzuges vollständig zurücktreten lassen und Schadensersatzansprüche des Fußgängers ausschließen. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit im Ergebnis die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Essen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der 48 Jahre alte Kläger aus Herten geriet, mit 2,49 Promille alkoholisiert, im April 2008 als
Betriebsgefahr des Lastzuges tritt hinter groben Verkehrsverstoß des Klägers vollständig zurück
Die Schadensersatzklage blieb jedoch erfolglos. Den Unfall habe der Kläger nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm im weitaus überwiegenden Maße selbst verschuldet. Demgegenüber sei ein Verschulden des erstbeklagten Fahrers nicht festzustellen. Ihm sei nicht anzulasten, dass er auf das Auftauchen des Klägers zu spät oder falsch reagiert habe und der Unfall durch eine ihm zumutbare Reaktion zu verhindern gewesen wäre. Während sich der Kläger dem Sattelauflieger genähert habe, sei er für den Fahrer auch nicht als hilfsbedürftige Person zu erkennen gewesen. Demgegenüber habe der Kläger gegen das für ihn auch als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Betrunkener Zustand eines Fußgängers begründet noch nicht überwiegendes Verschulden an Unfall
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.09.2013
[Aktenzeichen: VI ZR 255/12]) - Blutalkoholkonzentration von 1,92 Promille: Betrunkener und verunfallter Fußgänger erhält keine Versicherungsleistungen
(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 28.09.2012
[Aktenzeichen: 20 U 107/12])
Jahrgang: 2015, Seite: 647 MDR 2015, 647
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Dokument-Nr. 21263
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