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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 01.09.2015
9 UF 224/14 -

Einbeziehung einer Kinder­renten­versicherung in den Ver­sorgungs­ausgleich aufgrund widerruflichen Bezugsrechts

Keine Einbeziehung bei unwiderruflichem Bezugsrecht der versicherten Kinder

Eine auf die Kinder abgeschlossene Rentenversicherung ist in den Ver­sorgungs­ausgleich mit einzubeziehen, wenn die Bezugsberechtigung von einem Elternteil als Versicherungsnehmer widerrufen werden kann. Eine Einbeziehung kommt dann nicht in Betracht, wenn das Bezugsrecht der versicherten Kinder unwiderruflich ist. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Essen anlässlich einer Scheidung zwei auf die Kinder der Eheleute abgeschlossene Lebensversicherungen nicht in den Versorgungsausgleich mit einbezogen. Versicherungsnehmer der Versicherung war der Vater der Kinder. Die Kinder waren die versicherten Personen. Ein unwiderrufliches Bezugsrecht wurde nicht vereinbart. Die Mutter der Kinder war mit der fehlenden Einbeziehung nicht einverstanden und erhob daher Beschwerde.

Einbeziehung der Kinderrentenversicherung in Versorgungsausgleich

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Die beiden Lebensversicherungen seien in den Versorgungsausgleich mit einzubeziehen. Denn Versicherungsnehmer sei der Ehemann.

Unwiderrufliches Bezugsrecht schließt Einbeziehung aus

Nur ein unwiderrufliches Bezugsrecht der Kinder könne die Einbeziehung der Rentenversicherungen ausschließen, so das Oberlandesgericht. Denn nur bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht würde den Kindern eine unentziehbare Anwartschaft auf die Versicherungsleistung verschaffen und dafür sorgen, dass die Anrechte aus den Versicherungen nicht dem Versorgungsausgleich unterfallen. Die bloße widerrufliche, d.h. jederzeit einseitig vom Versicherungsnehmer aufhebbare Bezugsberechtigung belasse das Anrecht zunächst beim Versicherungsnehmer.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Essen, Beschluss vom 29.10.2014
    [Aktenzeichen: 105 F 122/14]
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Dokument-Nr.: 24873 Dokument-Nr. 24873

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