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Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 11.03.2015
- 9 UF 27/15 -
Kinderrentenversicherung unterliegt bei widerruflichem Bezugsrecht Versorgungsausgleich
Lebensversicherung eines Ehegatten auf das Leben eines Kindes als Versicherter dient grundsätzlich der Altersversorgung des Ehegatten
Schließt ein Ehegatte auf das Leben seines Kindes als Versicherter eine Lebensversicherung ab, so unterliegt diese Versicherung dem Versorgungsausgleich, sofern dem Kind kein unwiderrufliches Bezugsrecht zu steht. Andernfalls dient die sogenannte Kinderrentenversicherung der Altersversorgung des Ehegatten. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Oberlandesgericht Brandenburg darüber zu entscheiden, ob das Amtsgericht Cottbus die Anrechte aus zweier Lebensversicherungen des Ehemanns in den
Anrechte aus Lebensversicherungen unterliegen Versorgungsausgleich
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Anrechte aus den beiden Lebensversicherungen unterliegen dem
Nichtzahlung der Rente aufgrund Vorversterbens des Kindes unerheblich
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stehe der Einordnung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Cottbus, Beschluss vom 15.12.2014
[Aktenzeichen: 53 F 178/14]
Jahrgang: 2015, Seite: 169 FamRB 2015, 169 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2015, Seite: 1798 FamRZ 2015, 1798 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 1221 NJW-RR 2015, 1221 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2015, Seite: 421 NJW-Spezial 2015, 421
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Dokument-Nr. 24903
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