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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.10.2014
- 9 W 34/14 -
Bei zumutbarer Verwertung der selbst bewohnten Immobilie besteht kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe
Zur Prozessführung erforderliche Mittel müssen durch Verwertung des Miteigentumsanteils am Hausgrundstück beschafft werden
Ein vom Antragsteller selbst bewohntes Hausgrundstück mit mehr als einer angemessenen Wohnfläche ist kein Schonvermögen. Es muss zur Finanzierung von Prozesskosten eingesetzt werden. Deswegen kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu versagen sein, weil er sich die zur Prozessführung notwendigen finanziellen Mittel selbst beschaffen kann. Dies entschied das Oberlandesgerichts Hamm und bestätigte damit den erstinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Bochum.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die heute 48 Jahre alte Antragstellerin aus Bochum begehrt
LG: Antragstellerin muss Prozesskosten notfalls durch Kredit finanzieren
Das Landgericht hat
Sofern die vorhandene Immobilie den angemessenen Wohnbedarf übersteigt, ist Grundstück nicht als Schonvermögen anzusehen
Die gegen den Beschluss des Landgerichts erhobene Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamm hat die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung der Prozesskostenhilfe
(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.11.2013
[Aktenzeichen: 10 Ta 1848/13]) - Bei vorhandener kapitalbildender Lebensversicherung hat ein Antragsteller von Prozesskostenhilfe keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe
(Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2009
[Aktenzeichen: 9 WF 367/09])
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Dokument-Nr. 19179
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