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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.06.2011
- I-11 U 27/06 -
OLG Hamm verneint Schadensersatzanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer
Verzögerung nicht ursächlich für geltend gemachten Schaden
Einem Transportunternehmen steht unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung kein Schadensersatzanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses zu. Dies hat nun das Oberlandesgericht Hamm entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte 1984 eine Baufirma auf Zahlung restlichen Werklohns verklagt. Dieses Verfahren zog sich über Jahre hin. Während des laufenden Berufungsverfahrens geriet die Baufirma in
BGH hebt erste Entscheidung auf
Dieses Begehren blieb jedoch ohne Erfolg. Nach Aufhebung der zunächst ergangenen - für den Kläger teilweise erfolgreichen - Entscheidung des Senats durch den Bundesgerichthof hatte sich der Senat erneut mit diesem Streitfall zu befassen.
20 Monate amtspflichtwidrige Verzögerungen feststellbar
Der Senat hat nach den verbindlichen Maßstäben des Bundesgerichtshofs, wann eine Haftung wegen verzögerlicher Sachbearbeitung in Betracht kommt, insgesamt 20 Monate amtspflichtwidrige zögerliche richterliche Bearbeitung im Vorprozess festgestellt.
Trotz Verzögerungen kein Schadensersatzanspruch
Diese Verzögerung habe aber nicht zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden geführt. Nach den Feststellungen des Senats sei auszuschließen, dass der Kläger bei einem - ohne die Verzögerung - im August 2001 ergangenem Berufungsurteil bis zu der im November 2001 beantragten und im Februar 2002 erfolgten Insolvenzeröffnung der Baufirma noch Zahlung hätte erlangen können.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Dortmund, Urteil vom 16.12.2005
[Aktenzeichen: 8 O 36/05]
- Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer beim Sozialgericht
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.08.2010
[Aktenzeichen: 1 BvR 331/10]) - Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens zulässig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.09.2009
[Aktenzeichen: 1 BvR 3171/08])
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Dokument-Nr. 11857
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