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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.08.2010
- 1 BvR 331/10 -
Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer beim Sozialgericht
Gericht erklärt vier Jahre Verfahrensdauer für zu lang
Eine überlange Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens von knapp vier Jahren verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Der 1958 geborene Beschwerdeführer war selbständig tätig und nicht krankenversichert. Seine finanzielle Situation war schwierig. Am 3. Mai 2005 erlitt er einen beidseitigen Hirninfarkt und ist seither pflegebedürftig. Der Krankenhausträger, in dessen Klinikum der Beschwerdeführer nach seinem Hirninfarkt mehrere Monate behandelt worden war, macht gegen ihn Krankenhaus- und Pflegekosten von über 86.000 Euro geltend. Nach seinem Hirninfarkt wurde der Beschwerdeführer von einer GmbH als deren Arbeitnehmer ab dem 1. Mai 2005 zur Sozialversicherung angemeldet. Die betroffene gesetzliche Krankenkasse stellte jedoch im Jahr 2006 mit Bescheid fest, dass eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei ihr nicht bestehe.
Beschwerdeführer rügt überlange Verfahrensdauer
Hiergegen erhob dieser am 24. Juni 2006 Klage beim Sozialgericht. Nach Klagebegründung im Juli 2006 und weiterem Schriftwechsel der Verfahrensbeteiligten verfügte die Kammervorsitzende im April 2007 das Verfahren ins Terminsfach. Auf zwei Sachstandsanfragen teilte die Vorsitzende u. a. mit, dass noch weitaus ältere Verfahren vorrangig zu entscheiden seien; zuletzt wies sie im September 2008 darauf hin, es würden derzeit Klagen aus dem Jahrgang 2004 terminiert. Die Klage wurde schließlich mit Urteil vom 27. Mai 2010 durch das Sozialgericht abgewiesen. Mit seiner bereits im Januar 2010 eingelegten
Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz verletzt
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die überlange Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens von knapp vier Jahren den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven
Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts für seine Entscheidung
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde: Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären. Wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen
Verfahrensbelastung kein Grund für Verzögerung
Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls liegt hier eine verfassungswidrig lange
Grundrechte der Rechtsuchenden durch Verfahrenslast vernachlässigt
Obwohl sich das mit der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2010
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens zulässig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.09.2009
[Aktenzeichen: 1 BvR 3171/08]) - 22 Jahre sind zu lang: Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.07.2009
[Aktenzeichen: 1 BvR 2662/06])
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Dokument-Nr. 10332
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