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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.05.2011
- I-21 U 94/10 -
OLG Hamm: Stromnetzbetreiber muss Windkraftanlage auf kürzestem Weg im Netz anschließen
Anschluss an weiter entfernt liegende Stellen verstößt gegen Anschlusspflicht gemäß des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Ein Stromnetzbetreiber muss eine Windkraftanlage an die nächstgelegene Verknüpfungsstelle in seinem Netz anschließen. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Pflicht macht sich der Stromnetzanbieter entsprechend schadensersatzpflichtig. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Die beklagte Netzbetreiberin des zugrunde liegenden Falls hatte die
Anlage muss an der Stelle ans Netz angeschlossen werden, die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist
Dem Grunde nach sei die Schadensersatzklage der Betreiberin der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
- Landgericht Arnsberg, Urteil vom 06.05.2010
[Aktenzeichen: 4 O 434/09]
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Dokument-Nr. 11674
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