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Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.01.2012
II R 25/10 -

Mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücks-Teilflächen sind nicht als wirtschaftliche Einheit anzusehen

Flächen werden weder durch Nutzungsvertrag noch durch darauf errichtete Windkraftanlagen zu wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst

Mehrere mit Windkraftanlagen bebaute Grundstücksflächen bilden dann regelmäßig keine wirtschaftliche Einheit i.S. des § 2 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes, wenn diese Flächen durch Grundstücke, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, voneinander getrennt sind. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer eines Grundstücks, das aus zehn Teilflächen besteht, auf denen aufgrund eines Nutzungsvertrags jeweils eine von einem Dritten betriebene Windkraftanlage errichtet ist. Zwischen den Teilflächen befinden sich zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen des Klägers gehörende Flächen. Das Finanzamt bewertete die mit den einzelnen Windkraftanlagen bebauten Teilflächen als eine einzige wirtschaftliche Einheit.

BFH: Teilflächen stellen gesonderte wirtschaftliche Einheiten dar

Der Bundesfinanzhof beurteilte die Teilflächen demgegenüber wie bereits das Finanzgericht wegen der fehlenden räumlichen Verbindung als gesonderte wirtschaftliche Einheiten. Die Flächen würden weder durch den Nutzungsvertrag noch durch die auf ihnen errichteten Windkraftanlagen zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst. Die Windkraftanlagen stellten nämlich ihrerseits jeweils eigenständige, zusammengesetzte Wirtschaftsgüter dar. Der Verkabelung zwischen ihnen und der der Einspeisung des erzeugten Stroms in das Stromnetz dienenden Übergabestation komme dabei keine Bedeutung zu.

Für die Höhe der Grundsteuer ist es im Ergebnis unerheblich, ob für die Teilflächen ein einziger Einheitswert oder ob für jede von ihnen ein eigener Einheitswert festgestellt wird.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Dokument-Nr.: 13310 Dokument-Nr. 13310

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