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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2013
- 1 U 136/12 -
Geringfügiger Blechschaden aufgrund eines leichten Auffahrunfalls rechtfertigt kein Betreten einer Autobahn
Verstoß gegen Betretungsverbot begründet Mitverschulden an Unfallfolgen
Die Besichtigung eines geringfügigen Blechschadens nach einem leichten Auffahrunfall rechtfertigt nicht das Betreten einer Autobahn. Kommt es zu einem Unfall, kann dem Fußgänger wegen Verstoßes gegen das Betretungsverbot gemäß § 18 Abs. 9 StVO ein Mitverschulden an den Unfallfolgen angelastet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2007 kam es auf einer
Landgericht gibt Schmerzensgeldklage teilweise statt
Das Landgericht Baden-Baden gab der Schmerzensgeldklage nur zum Teil statt, da es dem Kläger ein
Oberlandesgericht bejaht Mitverschulden in Höhe von 20 %
Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers und hob dementsprechend die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger sei ein
Verstoß gegen Verbot der Betretung einer Autobahn
Die Fahrbahn einer
Schmerzensgeld von 250.000 Euro und monatliche Rente von 250 Euro
Angesichts der erlittenen Unfallfolgen und unter Berücksichtigung des Mitverschuldens hielt das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeldkapital in Höhe von 250.000 Euro und eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 250 Euro monatlich für angemessen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 26.06.2012
[Aktenzeichen: 3 O 148/10]
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Jahrgang: 2014, Seite: 404 NZV 2014, 404
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Dokument-Nr. 24594
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