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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2007
- 22 U 5/06 RhSch -
Mit dem Auto in den Fluss - Fährbetreiber muss nicht haften
Sperre an Fähranleger nicht erforderlich
Ein Betreiber einer Autofähre erfüllt seine Sorgfaltspflicht, wenn er mittels Schildern und Beleuchtung an dem Fähranleger auf die besonderen Gefahren hinweist. Die Absperrung des Fähranlegers mit Hilfe einer Kette oder Schranke ist nicht notwendig. Stürzt ein Auto am Ufer dennoch in den Fluss, muss der Fährbetreiber keinen Schadensersatz zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
Im zugrundeliegenden Fall wollte eine Autofahrerin während der Dunkelheit (gegen 20 Uhr 10) mit ihrem
Autofahrerin: Fährbetreiber hat Verkehrssicherungspflicht verletzt
Vom Fährbetreiber verlangte die Fahrerin Schadensersatz und Schmerzensgeld für die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, meinte die Autofahrerin. Die Richter wiesen die allerdings Klage ab.
Richter: Nur notwendige und zumutbare Vorkehrungen zum Schutz vor Gefahren müssen getroffen werden
Die Richter führten aus, dass es Inhalt der Verkehrssicherungspflicht sei, dass jeder, der im Verkehr eine Gefahrenquelle schaffe oder unterhalte, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutze anderer zu treffen habe. In Rechtsprechung und Schrifttum bestünde jedoch Einigkeit darüber, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht missverstanden werden dürfe als Pflicht zur völligen Gefahrloshaltung der Verkehrswege.
Auch der Verkehrsteilnehmer selbst, muss Gefahren vermeiden und Verkehrsvorschriften sorgsam beachten
Es sei unzulässig, allein daraus, dass die Beschaffenheit des Verkehrsweges einen
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1. Die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte, ebenso wie die der Schifffahrtsgerichte, ist keine (positiv) ausschließliche. Denn Art. 35ter Revidierte Rheinschifffahrtsakte (Mannheimer Akte) lässt in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Prorogation sowohl bezüglich der örtlichen als auch der sachlichen Zuständigkeit zu (sofern das innerstaatliche Recht dem nicht entgegensteht). Unzulässig ist lediglich die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Rheinschifffahrtsgerichts außerhalb der in der Rheinschifffahrtsakte geregelten Fälle und dies bedeutet, dass für die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte lediglich eine sogenannte negative Ausschließlichkeit besteht.
2. Das Rheinschifffahrtsobergericht ist grundsätzlich nur dann Rechtsmittelinstanz, wenn das Urteil eines Rheinschifffahrtsgerichts mit der Berufung angefochten wird.
3. Der Grundsatz, wonach die Verkehrserwartung und die Verkehrssicherungspflicht auch bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter es nicht erfordern, neben vorhandenen Warn- und Hinweisschildern und Ausleuchtung der Landerampe zusätzlich eine landseitige Sperre anzubringen, wenn eine Rheinfähre an der Landerampe nicht festgemacht hat (RhSchObG Karlsruhe NZV 1993, 153 = NJW-RR 1993, 855 = VersR 1993, 1553), gilt weiterhin auch nach Ablösung der Vorschriften der Rhein-Fährenordnung durch die der Fährenbetriebsverordnung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2008
Quelle: ra-online
- Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 29.09.2006
[Aktenzeichen: 11 C 230/06]
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Dokument-Nr. 6194
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