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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2007
22 U 5/06 RhSch -

Mit dem Auto in den Fluss - Fährbetreiber muss nicht haften

Sperre an Fähranleger nicht erforderlich

Ein Betreiber einer Autofähre erfüllt seine Sorgfaltspflicht, wenn er mittels Schildern und Beleuchtung an dem Fähranleger auf die besonderen Gefahren hinweist. Die Absperrung des Fähranlegers mit Hilfe einer Kette oder Schranke ist nicht notwendig. Stürzt ein Auto am Ufer dennoch in den Fluss, muss der Fährbetreiber keinen Schadensersatz zahlen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.

Im zugrundeliegenden Fall wollte eine Autofahrerin während der Dunkelheit (gegen 20 Uhr 10) mit ihrem PKW auf eine Autofähre fahren. Es war dichter Nebel. Der Fähranleger war mit mehreren Warnschildern gekennzeichnet und beleuchtet. Da keine Schranke, Kette oder Ampel vorhanden war, ging die Autofahrerin davon aus, dass die Fähre bereits die Anlegestelle erreicht hatte. Als sie auf der Anlegerampe war, habe sie plötzlich nichts mehr gesehen und das Fahrzeug angehalten. Sie sei aber bereits mit den Rädern über das Ende der Rampe gerutscht und das Fahrzeug sei dann langsam vornüber in den Rhein gefallen. Geistesgegenwärtig habe sich das Fenster geöffnet und sei aus dem bereits voll laufenden Fahrzeug heraus geschwommen. Sie sei dann aus dem Fahrzeug gezogen worden und wegen starker Unterkühlung in ein Krankenhaus gebracht worden. Aufgrund des Unfallgeschehens habe sie einen erheblichen Schock und eine monatelang anhaltende Angstpsychose erlitten.

Autofahrerin: Fährbetreiber hat Verkehrssicherungspflicht verletzt

Vom Fährbetreiber verlangte die Fahrerin Schadensersatz und Schmerzensgeld für die erlittenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, meinte die Autofahrerin. Die Richter wiesen die allerdings Klage ab.

Richter: Nur notwendige und zumutbare Vorkehrungen zum Schutz vor Gefahren müssen getroffen werden

Die Richter führten aus, dass es Inhalt der Verkehrssicherungspflicht sei, dass jeder, der im Verkehr eine Gefahrenquelle schaffe oder unterhalte, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutze anderer zu treffen habe. In Rechtsprechung und Schrifttum bestünde jedoch Einigkeit darüber, dass die Verkehrssicherungspflicht nicht missverstanden werden dürfe als Pflicht zur völligen Gefahrloshaltung der Verkehrswege.

Auch der Verkehrsteilnehmer selbst, muss Gefahren vermeiden und Verkehrsvorschriften sorgsam beachten

Es sei unzulässig, allein daraus, dass die Beschaffenheit des Verkehrsweges einen Unfall unter Umständen mitverursacht habe, eine Haftung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht herzuleiten. Vielmehr findet diese Pflicht dort ihre Grenze, wo die Vermeidung der Gefahr vom Verkehrsteilnehmer selbst erwartet werden könne. Die Erkennbarkeit einer nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahr kann durch Warn- oder Gefahrzeichen oder ähnliche Einrichtungen begründet werden. Der Sicherungspflichtige kann sich jedoch grundsätzlich auf den sorgfältigen, aufmerksamen, die Verkehrsvorschriften beachtenden Verkehrsteilnehmer einstellen.

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der Leitsatz

1. Die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte, ebenso wie die der Schifffahrtsgerichte, ist keine (positiv) ausschließliche. Denn Art. 35ter Revidierte Rheinschifffahrtsakte (Mannheimer Akte) lässt in zivilrechtlichen Streitigkeiten die Prorogation sowohl bezüglich der örtlichen als auch der sachlichen Zuständigkeit zu (sofern das innerstaatliche Recht dem nicht entgegensteht). Unzulässig ist lediglich die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Rheinschifffahrtsgerichts außerhalb der in der Rheinschifffahrtsakte geregelten Fälle und dies bedeutet, dass für die Zuständigkeit der Rheinschifffahrtsgerichte lediglich eine sogenannte negative Ausschließlichkeit besteht.

2. Das Rheinschifffahrtsobergericht ist grundsätzlich nur dann Rechtsmittelinstanz, wenn das Urteil eines Rheinschifffahrtsgerichts mit der Berufung angefochten wird.

3. Der Grundsatz, wonach die Verkehrserwartung und die Verkehrssicherungspflicht auch bei Dunkelheit und unsichtigem Wetter es nicht erfordern, neben vorhandenen Warn- und Hinweisschildern und Ausleuchtung der Landerampe zusätzlich eine landseitige Sperre anzubringen, wenn eine Rheinfähre an der Landerampe nicht festgemacht hat (RhSchObG Karlsruhe NZV 1993, 153 = NJW-RR 1993, 855 = VersR 1993, 1553), gilt weiterhin auch nach Ablösung der Vorschriften der Rhein-Fährenordnung durch die der Fährenbetriebsverordnung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2008
Quelle: ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 29.09.2006
    [Aktenzeichen: 11 C 230/06]
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Dokument-Nr.: 6194 Dokument-Nr. 6194

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