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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 11.03.2020
- 7 U 10/19 -
Arztbrief darf grundsätzlich per Post versendet werden
Telefonische Kontaktaufnahme oder Prüfung des Zugangs des Arztbriefs nur bei eilbedürftigen Krankheitsfällen
Ein Arztbrief darf grundsätzlich per Post versandt werden. Ein Behandlungsfehler liegt darin nicht. Nur in eilbedürftigen Krankheitsfällen kann eine telefonische Kontaktaufnahme oder eine Prüfung des Zugangs des Arztbriefs angezeigt sein. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine an Krebs erkrankte Patientin im Jahr 2017 auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen einen Arzt. Sie warf ihm eine
Landgericht wies Schmerzensgeldklage ab
Das Landgericht Karlsruhe konnte in der Versendung des Arztbriefs keine
Oberlandesgericht hält postalische Versendung des Arztbriefs ebenfalls für ausreichend
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Seiner Auffassung nach sei die
Ausnahme besteht bei bekannten Zugangsproblemen und eilbedürftigen Krankheitsfällen
Eine Ausnahme bestehe nach Auffassung des Oberlandesgerichts, wenn dem Arzt aus vorherigen Fällen bekannt ist, dass es bei einer Praxis Probleme bei der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.04.2020
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2018
[Aktenzeichen: 3 O 70/17]
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Dokument-Nr. 28657
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