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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 01.03.2002
- 10 U 433/01 -
OLG Koblenz zur Frage, wann ein Brand durch eine brennende Kerze oder eine Zigarette grob fahrlässig verursacht worden ist
Bordell war als Pension bei Versicherung gemeldet
Wenn die Ursache für einen Brand (brennende Kerze oder glimmende Zigarette) nicht eindeutig festgestellt werden kann, so gilt der Brand trotzdem nicht als grob fahrlässig verursacht. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kam es in einem Bordell zu einem Brand. Um das Etablissement für den Kunden angenehmer zu gestalten, waren mehrere
Das Oberlandesgericht folgte dieser Argumentation nicht und verurteilte die Feuerversicherung zur Regulierung des Schadens.
Die Richter konnten keine
Versicherungsagent ist Auge und Ohr der Versicherung
Die Versicherung konnte sich beim Gericht auch mit dem Vortrag nicht durchsetzen, dass das Freudenhaus nur als Pension im Versicherungsvertrag gekennzeichnet gewesen war. Die Richter hielten der Versicherung vor, dass der zuständige Versicherungsagent vor dem Vertragsschluss mehrmals das Bordell aufgesucht habe. Er sei über die Betriebsabläufe informiert gewesen. Der Agent habe also über das Gewerbe Bescheid gewusst und trotzdem nur eine "Pension" versichert. Die Versicherung müsse sich dieses Wissen zurechnen lassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2007
Quelle: ra-online
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Dokument-Nr. 5272
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