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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 03.08.2017
2 Wx 149/17, 2 Wx 169/17 -

Mit linker Hand eigenhändig verfasstes Testament aufgrund Erkrankung eines Rechtshänders ist wirksam

Zeuge bestätigt eigenhändiges Schreiben des Testaments durch Erblasser

Ist es einem Rechtshänder aufgrund einer Erkrankung nicht möglich, mit der rechten Hand zu schreiben, so kann er ein eigenhändiges Testament auch mit der linken Hand verfassen. Dieser Umstand sollte aber durch einen Zeugen bestätigt werden können. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund einer Krebserkrankung war es einem Rechtshänder nicht möglich, mit der rechten Hand zu schreiben. Er verfasste daher im Juni 2015 mit seiner linken Hand ein Testament. Dies wurde von einem anwesenden Zeugen durch einen Zusatz und seiner Unterschrift auf dem Testament bestätigt. Durch das Testament wurden die Nachbarn als Erben eingesetzt, die mit dem Rechtshänder befreundet waren und ihn in seinem Haushalt unterstützten. Nach dem Tod des Rechtshänders im August 2015 beantragten die Nachbarn aufgrund des Testaments die Erteilung eines Erbscheins. Damit waren aber die beiden Schwestern des Erblassers nicht einverstanden. Sie hielten das Testament für eine Fälschung und beantragten daher die Erteilung eines Erbscheins auf Basis der gesetzlichen Erbfolge. Das Amtsgericht Euskirchen wies dies zurück. Dagegen richtete die Beschwerde der Schwestern.

Mit linker Hand verfasstes Testament wirksam

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Beschwerde der Schwestern zurück. Das mit linker Hand eigenhändig verfasste Testament des Erblassers sei wirksam. Der Zeuge habe bekundet, dass der Erblasser persönlich mit der schreibungewohnten linken Hand das Testament geschrieben und er dies mit seinem handschriftlichen Zusatz und seiner Unterschrift unter dem Testament bestätigt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2017
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Euskirchen, Beschluss vom 12.05.2017
    [Aktenzeichen: 3 VI 828/15]
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Dokument-Nr.: 25248 Dokument-Nr. 25248

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Kommentare (1)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 12.12.2017

das Urteil ist richtig, aber es sollte jeden Erblasser überlassen sein mit welcher Hand er schreibt, auch ohne Zeugen. Sonst müsste ich im umgekehrten Falle auch einen Zeugen bei bringen, da ich als Linkshänder in der Schule gezwungen wurde mit der rechten Hand zu schreiben. Der Vermerk, dass man mit der ungeübten Hand geschrieben hat und der Grund dafür sollte doch reichen. Was ist, wenn der Zeuge vor dem Erblasser stirbt? Testament ungültig?

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