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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.02.2013
- 20 W 542/11 -
Testament in Form von Pfeildiagrammen unzulässig
Eigenhändig schriftliches Testament liegt nicht vor
Ein Testament muss eigenhändig schriftlich niedergelegt werden. Ein Testament in Form von Pfeildiagrammen ist daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall verfasste ein
Schriftformerfordernis der Testamentserrichtung
Das Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. führte zunächst aus, dass nach § 2247 BGB ein
Eigenhändiges Schreiben des Testaments erforderlich
Aus den genannten Gründen sei es nach Auffassung des Oberlandesgerichts erforderlich das Testament eigenhändig zu schreiben. Ein lediglich persönlich abgefasstes und niedergeschriebenes Testament genüge nicht. Vielmehr müsse es vom
Testament in Form von Pfeildiagrammen unwirksam
Aus Sicht der Richter habe daher ein Testament in Form von Pfeildiagrammen kein wirksames Testament dargestellt. Denn eine Überprüfung auf die Echtheit der letztwilligen Verfügung könne anhand von Pfeilverbindungen nicht vorgenommen werden, da diese ohne die Möglichkeit einer Nachprüfung abgeändert werden und somit einen völlig neuen Bedeutungsinhalt erhalten können. Die wenigen Textpassagen haben wiederum keine Rückschlüsse auf eine letztwillige Verfügung dargestellt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
- Handgeschriebenes Testament muss auf unbeeinflusster Schreibleistung beruhen und vom Erblasser eigenhändig verfasst sein
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.10.2012
[Aktenzeichen: I-15 W 231/12]) - Ein teils maschinenschriftlich und teils handschriftlich verfasstes Testament ist unwirksam
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.01.2006
[Aktenzeichen: 15 W 414/05])
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Dokument-Nr. 15950
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