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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 31.10.2012
II-4 WF 121/12 -

Herabwürdigung der Prozessführung des Anwalts begründet Befangenheit des Richters

Richter muss Gebot der Sachlichkeit beachten

Äußert sich ein Richter herablassend über die Prozessführung eines Anwalts, so begründet dies den Vorwurf der Befangenheit. Ein Richter ist daran gehalten sich in der gebotenen Sachlichkeit zu äußern. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Ehegatte beantragte vor dem Amtsgericht Brühl die Scheidung von seiner Ehefrau. Während des Scheidungsverfahrens äußerte der Richter in der mündlichen Verhandlung, "dass der Antragssteller-Vertreter mit diesem Verfahren das Geld seines Mandanten verbrenne." Nach Meinung des Richters habe das Scheidungsbegehren keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Insofern seien die wirtschaftlichen Folgen eines verfrühten Scheidungsantrags zu erörtern gewesen. Der Ehemann hielt die Äußerung für unzulässig, da sie das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Anwalt beeinträchtigt habe. Er lehnte daher den Richter wegen Befangenheit ab. Nachdem das Amtsgericht dem Ablehnungsgesuch nicht nachkam, legte der Ehemann Beschwerde ein.

Richter war wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen

Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Ehemanns. Die Äußerung des Richters sei geeignet gewesen, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (vgl. § 42 ZPO). Dem Ablehnungsgesuch sei daher stattzugeben gewesen. Dabei sei zu beachten, dass eine tatsächliche Befangenheit nicht vorliegen müsse. Auch sei unerheblich, ob der Richter sich selbst für befangen halte. Entscheidend sei vielmehr, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass habe, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies sei hier der Fall gewesen.

Gebot der Sachlichkeit war zu beachten

Der Richter habe mit der Äußerung den Rahmen sachbezogener Auseinandersetzung verlassen, so das Oberlandesgericht weiter. Denn er habe die Prozessführung des Anwalts des Ehemanns in dessen Gegenwart durch bissige Ironie herabgewürdigt. Zwar dürfe sich ein Richter wertend zum Sachvortrag der Beteiligten äußern. Er müsse aber bei der Wahl des Tons und der Wortwahl das Gebot der Sachlichkeit beachten. Darüber hinaus sei es unbeachtlich, ob die Ansicht des Richters zutrifft. Es gehe nämlich nicht um die Richtigkeit einer Ansicht, sondern um die Form ihrer Äußerung.

Richter muss notfalls Äußerung klarstellen

Das Gericht habe zwar nicht verkannt, dass es im Rahmen eines Verfahrens zu kontroversen Diskussionen und damit auch zu gereizten Reaktionen aller Beteiligten kommen könne. Selbst von einem Richter könne nicht erwartet werden, völlig emotionslos zu reagieren. Wecken jedoch seine Reaktionen Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit, so müsse er gegenüber den Beteiligten seine Äußerungen klarstellen. Die Beteiligten müssen anhand der Klarstellung nachvollziehen können, dass eine Abwertung eines Beteiligten oder seines Anliegens nicht gewollt war. Eine solche Klarstellung sei hier hingegen nicht erfolgt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Brühl, Beschluss vom 16.10.2012
    [Aktenzeichen: 32 F 82/12]
Aktuelle Urteile aus dem Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 382
NJW-RR 2013, 382

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Dokument-Nr.: 15639 Dokument-Nr. 15639

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