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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2012
- 14 W 2/12 -
Richter bei salopper Redensart "Schwanz einziehen" nicht befangen
OLG Stuttgart lehnt Befangenheitsantrag gegen einen Richter ab / "Derbe Äußerung" darf nicht isoliert betrachtet werden
Vergreift sich ein Richter während eines Prozesses im Ton gegenüber einer der streitenden Parteien, so kann daraus nicht unbedingt auf eine Befangenheit des Richters geschlossen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Im vorliegenden Fall beantragte eine Partei in einem Rechtsstreit den
Es liegt kein objektiver Grund für einen berechtigten Zweifel an der Unparteilichkeit des abgelehnten Richters vor
Der Antrag auf
Äußerung wurde erst in einem Gespräch zwischen dem Richter und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten nach der mündlichen Verhandlung getätigt
Anders als im Falle der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Stuttgart (vt/st)
- Landgericht Stuttgart, Urteil vom 18.01.2012
[Aktenzeichen: 35 O 42/11]
Jahrgang: 2012, Seite: 1151 BauR 2012, 1151 | Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB)
Jahrgang: 2012, Seite: 974 BB 2012, 974 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 732 MDR 2012, 732 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 960 NJW-RR 2012, 960
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Dokument-Nr. 13333
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