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Oberlandesgericht München, Beschluss vom 19.03.1986
- 21 W 698/86 -
Ein vollständiges Musizierverbot kann mietvertraglich zulässig geregelt werden
Wohnungsmieter können nachträglich im Interesse der Mitmieter keine Ausnahme beanspruchen
In einem Mietvertrag kann eine Regelung aufgenommen werden, wonach das Musizieren in der Wohnung vollständig untersagt ist. Die Wohnungsmieter können nachträglich im Interesse der Mitmieter keine Ausnahme von dem Verbot beanspruchen. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1985 verurteilte ein Amtsgericht die Mieter einer Wohnung unter Androhung eines Ordnungsgeldes und Ersatzweise Ordnungshaft dazu, das
Verhängung des Ordnungsgeldes wegen Verstoßes gegen Musizierverbot
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde der Mieter zurück. Durch die Verhängung des Ordnungsgeldes werde nicht das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit verletzt. Zwar gehöre das häusliche Musizieren zu den selbstverständlichen menschlichen Äußerungsformen. Zudem komme dem Erlernen eines Musikinstruments in der musischen Erziehung eines Kindes große Bedeutung zu. Dennoch könne auf eine derartige Betätigung rechtsverbindlich verzichtet werden. Dies sei hier durch die
Keine Beanspruchung einer nachträglichen Ausnahme
Die Mieter können nach Auffassung des Oberlandesgerichts im Interesse der Mitmieter nicht nachträglich eine Ausnahme beanspruchen. Die Mitmieter haben möglicherweise gerade im Hinblick auf das allgemeine Verbot des Musizierens ihre Wohnung gewählt und ihrerseits für sich und ihren Angehörigen das Musizierverbot auf sich genommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.04.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/WuM 1988, 299/rb)
Jahrgang: 1986, Seite: 118 DWW 1986, 118 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1986, Seite: 638 NJW-RR 1986, 638 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1988, Seite: 299 WuM 1988, 299
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Dokument-Nr. 25737
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