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Oberlandesgericht München, Urteil vom 17.03.2016
- 29 U 368/16 -
Zeitung darf kritischen Facebook-Eintrag einer Person nicht mit deren Foto und Namen veröffentlichen
Betroffener Person steht Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung ihres Fotos zu
Äußert sich eine Person öffentlich bei Facebook kritisch über Flüchtlinge, so darf eine Zeitung diesen Beitrag zwar veröffentlichen. Unzulässig ist aber die Veröffentlichung des Fotos und des Namens der Person ohne deren Zustimmung. Der Person steht in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch zu. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Facebook-Nutzerin mittels eines Eintrags kritisch über Flüchtlinge geäußert. Eine
Landgericht weist Klage ab
Das Landgericht München I wies die Klage ab. Die Veröffentlichung des Fotos sei nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zulässig. Gegen diese Entscheidung legte die Facebook-Nutzerin Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht Unterlassungsanspruch
Das Oberlandesgericht München entschied zu Gunsten der Facebook-Nutzerin und hob daher die Entscheidung des Landesgerichts auf. Ihr stehe gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ein Anspruch auf Unterlassung der Bildveröffentlichung zu.
Keine Einwilligung zur Bildveröffentlichung
Die Facebook-Nutzerin habe weder ausdrücklich noch konkludent in die Bildveröffentlichung eingewilligt, so das Oberlandesgericht. Es liege somit ein Verstoß gegen § 22 Satz 1 KUG vor. Allein aus der Einstellung des Fotos auf
Erfordernis der Einwilligung nicht durch § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausgeschlossen
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Einwilligung der Facebook-Nutzerin in die Bildveröffentlichung nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG unerheblich. Nach dieser Vorschrift dürfen Bildnisse der Zeitgeschichte auch ohne Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und zur Schaue gestellt werden, sofern berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden.
Kein berechtigtes Interesse an Veröffentlichung des Fotos
Zwar sei die Veröffentlichung des Eintrags nach Einschätzung des Oberlandesgerichts nicht zu beanstanden. Denn die Facebook-Nutzerin habe sich mit ihrer Äußerung bewusst in die Öffentlichkeit gewagt und dürfe sich daher nicht wundern, wenn diese Äußerung von Medien aufgegriffen werde. Jedoch bestehe kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung des mit dem Namen versehenen Fotos der Facebook-Nutzerin. Es sei nicht erkennbar, welche Bedeutung es für eine sachbezogene Erörterung der in der Flüchtlingsdebatte in einem Interneteintrag geäußerten Meinung einer beliebigen Person habe könne, wenn die Leser der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.05.2018
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (zt/NJW-RR 2016, 871/rb)
- Landgericht München I, Urteil vom 10.12.2015
Jahrgang: 2016, Seite: 871 NJW-RR 2016, 871
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Dokument-Nr. 25928
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