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Amtsgericht München, Urteil vom 15.06.2012
- 158 C 28716/11 -
Private Fotos auf Facebook: Veröffentlichung in der Zeitung von nicht der Öffentlichkeit bestimmten Fotos stellt Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar
Betroffene Person hat Anspruch auf Geldentschädigung
Die Veröffentlichung von Fotos, welche nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person. Diese hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf eine Geldentschädigung. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall wurde ein Ehemann wegen mehrerer Vergewaltigungen angeklagt und im August 2011 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Über den Prozess berichtete eine
Anspruch auf Geldentschädigung bestand
Das Amtsgericht München gab der Ehefrau recht. Ihr habe nach § 823 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung einer
Schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts lag vor
Die Zuerkennung einer
Ehefrau war keine relative Person der Zeitgeschichte
Die Ehefrau sei nach Auffassung des Amtsgerichts auch keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2013
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/CR 2013, 128/rb)
- Nichtsorgeberechtigter Vater darf keine Fotos seines Kindes veröffentlichen
(Amtsgericht Menden, Urteil vom 03.02.2010
[Aktenzeichen: 4C526/09]) - Unliebsames Foto im Musikmagazin: Gericht spricht Schmerzensgeld für ungenehmigte Bildveröffentlichung zu
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 08.04.2009
[Aktenzeichen: 6 U 209/07])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2013, Seite: 128 CR 2013, 128
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Dokument-Nr. 15371
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