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Oberlandesgericht Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 04.01.2018
- 12 U 1668/17 -
Pflichtteilanspruch kann grundsätzlich nicht verwirkt werden
Formerfordernis des Pflichtteilsentzugs durch letztwillige Verfügung darf nicht umgangen werden
Ein Pflichtteilsanspruch unterliegt grundsätzlich nicht der Verwirkung. Denn das Formerfordernis des Pflichtteilsentzugs durch letztwillige Verfügung (§ 2336 BGB) oder die besonderen Voraussetzungen der Pflichtteilsunwürdigkeit (§ 2339 BGB) dürfen nicht umgangen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Tod seines Sohnes im Mai 2016 beanspruchte der Vater seinen
Landgericht gibt Klage statt
Das Landgericht Nürnberg-Fürth bejahte den
Oberlandesgericht bejaht ebenfalls Pflichtteilsanspruch
Das Oberlandesgericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung der Witwe zurückzuweisen. Dem Vater stehe der
Kein Pflichtteilsentzug oder Pflichtteilsunwürdigkeit
Ein wirksamer
Keine Verwirkung des Pflichtteilsanspruchs
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2019
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 31.07.2017
[Aktenzeichen: 6 O 8486/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 280 ErbR 2018, 280 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 680 MDR 2018, 680 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 200 NJW-Spezial 2018, 200 | Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Jahrgang: 2018, Seite: 234 ZEV 2018, 234
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Dokument-Nr. 26881
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