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Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 02.05.2019
- 13 U 1296/17 -
Bedienung des Infotainmentsystems bei 200 km/h auf der Autobahn stellt grob fahrlässiges Handeln dar
Verkehrserforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat entschieden, dass ein Pkw Fahrer, der die Autobahn mit ca. 200 km/h befährt, grob fahrlässig handelt, wenn er sich nicht voll auf das Verkehrsgeschehen konzentriert, sondern seine Aufmerksamkeit - wenn auch nur kurz - auch auf das Infotainmentsystem richtet.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, eine Autovermieterin, vermietete dem Beklagten einen Mercedes Benz CLS 63 AMG. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten war eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung für den Fall einer Beschädigung des Mietfahrzeuges vereinbart worden. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Klägerin ist jedoch geregelt, dass diese berechtigt ist, zumindest teilweise Regress zu nehmen, wenn der Schaden am Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Beklagte bedient Infotainmentsystem bei Fahrzeuggeschwindigkeit von 200 km/h
Nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Nürnberg befuhr der Beklagte im April 2015 mit dem gemieteten Fahrzeug mit einer
Klägerin steht aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens des Beklagten Schadensersatz zu
Nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die Klage zunächst abwies, verurteilte das Oberlandesgericht Nürnberg den Beklagten, an die Klägerin 11.947,69 Euro zu zahlen. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass der Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe und der Klägerin daher ein Schadensersatzanspruch zustehe. Die vereinbarte Haftungsfreistellung schließe die Haftung des Beklagten nicht aus, da diese für den Fall grob fahrlässigen Verhaltens jedenfalls in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang nicht greife.
Befahren der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h birgt hohes Gefahrenpotential
Der Beklagte habe die verkehrserforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Er habe die Autobahn mit einer
Anforderungen an Konzentration des Fahrzeugführers steigen bei Überschreitung der Richtgeschwindigkeit
Ein Verkehrsteilnehmer, welcher sein Fahrzeug mit höherer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2019
Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg/ra-online (pm/kg)
- Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 01.06.2017
[Aktenzeichen: 8 O 1980/16]
- Auffahrunfall auf der Autobahn: Überschreiten der Richtgeschwindigkeit muss keine Mithaftung des Auffahrenden begründen
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 08.02.2018
[Aktenzeichen: 7 U 39/17]) - Tempo 200 auf der Autobahn: Fahrer trägt bei Unfall auch bei schwerem Fehler des Unfallgegners Mitschuld
(Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 14.10.2013
[Aktenzeichen: 12 U 313/13])
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Dokument-Nr. 27474
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