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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 24.03.1986
- 13 U 149/85 -
Kaufhausdiebstahl: Kein Schmerzensgeld wegen falscher Verdächtigung
Fehlende schwere Persönlichkeitsverletzung soweit Diebstahlsverdacht nicht in der Öffentlichkeit geäußert wird
Wird jemand aufgrund von Verdachtsmomenten zu Unrecht eines Kaufhausdiebstahls verdächtigt und erfolgt dies unter Ausschluss der Öffentlichkeit, liegt keine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor. Ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds besteht daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kunde eines Kaufhauses wurde zu Unrecht des Diebstahls einer Lederjacke beschuldigt. Aufgrund dieser unbegründeten Beschuldigung klagte der Kunde gegen das Kaufhaus auf Zahlung von
Kein Anspruch auf Schmerzensgeld
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied gegen den Kunden. Diesem habe keinen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 823 BGB zugestanden. Denn eine rechtswidrige und schuldhafte Persönlichkeitsverletzung, deren Schwere ein
Hausdetektiv machte Diebstahlsvorwurf in kundenfreiem Raum
Soweit der Hausdetektiv den Diebstahlsvorwurf in einem Kunden nicht zugänglichen Raum im Beisein eines weiteren Angestellten und eines Polizeibeamten machte, kann insoweit von einer Beschuldigung gesprochen werden, die in der Öffentlichkeit stattgefunden habe, führte das Gericht aus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2013
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg, ra-online (zt/NJW-RR 1987, 20/rb)
- Möglicherweise unbegründeter Diebstahlsvorwurf – Beschuldigter hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld
(Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisverfügung vom 22.12.2011
[Aktenzeichen: 5 U 1348/11]) - Schmerzensgeld wegen unberechtigten Diebstahlverdachts
(Amtsgericht Osnabrück, Urteil vom 21.11.1988
[Aktenzeichen: 40 C 269/88])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1987, Seite: 20 NJW-RR 1987, 20
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Dokument-Nr. 17125
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