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Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung vom 23.04.2018
4 U 11/18 -

Kollision auf dem Autobahnparkplatz: Autofahrer muss bei Ausparken in einer Einbahnstraße beide Fahrtrichtungen absichern

Beim Ausparken muss mit Fahrzeug mit Sonderrechten oder Fußgänger in entgegengesetzter Richtung der Einbahnstraße gerechnet werden

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass ein Autofahrer beim Ausparken in einer Einbahnstraße stets beide Fahrtrichtungen absichern muss, da grundsätzlich damit gerechnet werden muss, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutzt.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte ein Mann rückwärts aus einer Parkbucht auf einem Autobahnparkplatz bei Melle ausparken. Er kollidierte mit einem Transporter der Straßenbaubehörde, das die Fahrgasse entgegen der Einbahnstraßenregelung befuhr. Der Mann und die Straßenbaubehörde gaben sich gegenseitig die Schuld und forderten jeweils Schadensersatz voneinander. In einem Prozess spricht man von "Klage und Widerklage".

LG: Behördenmitarbeiters durfte Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befahren

Das Landgericht gab der Behörde recht. Ihr Mitarbeiter hätte korrekt gehandelt. Er hätte die Einbahnstraße in entgegengesetzter Richtung befahren dürfen, weil es sich um eine Fahrt zur Kontrolle des Parkplatzes auf mögliche Schäden gehandelt habe und ein Befahren entgegen der Einbahnstraße nach den Erkenntnissen des gerichtlichen Sachverständigen dafür erforderlich gewesen wäre. Das Behördenfahrzeug sei auch ordnungsgemäß durch weiß-rote-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet gewesen und sei extrem langsam gefahren.

Das wollte der Mann nicht akzeptieren und rief das Oberlandesgericht an. Er argumentierte, dass er mit dem "verbotswidrigen" Verhalten des Behördenmitarbeiters beim Ausparken nicht habe rechnen müssen. Dieser hätte den Bereich auch unschwer zu Fuß kontrollieren können.

Behördenmitarbeiter durfte gesetzlich eingeräumtes Sonderrecht wahrnehmen

Das Oberlandesgericht Oldenburg sah dies jedoch anders. Der Mann hätte beim Ausparken beide Fahrtrichtungen absichern müssen. Er habe damit rechnen müssen, dass ein Fahrzeug mit Sonderrechten oder auch ein Fußgänger die Einbahnstraße in der entgegengesetzten Richtung nutze. Der Behördenmitarbeiter habe sich auch ordnungsgemäß verhalten, indem er das ihm gesetzlich eingeräumte Sonderrecht wahrgenommen habe. Für ihn sei der Unfall auch im konkreten Fall nicht mehr vermeidbar gewesen. Ein Fahrzeugführer müsse sich im Übrigen beim Rückwärtsausparken laufend darüber vergewissern, dass niemand zu Schaden komme. Der übrige Verkehr dürfe darauf vertrauen, dass der Ausparkende auch bei einem bereits begonnenen Ausparkmanöver andere Verkehrsteilnehmer wahrnehme und darauf reagiere. Der Mann hat seine Berufung nach einem entsprechenden Hinweis des Gerichts zurückgenommen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2018
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Urteile zu den Schlagwörtern: ausparken | Einbahnstraße | Fahrbahn | Haftung | Sonderrechte | Unfall

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Dokument-Nr.: 26316 Dokument-Nr. 26316

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Kommentare (3)

 
 
andreas schrieb am 20.08.2018

so ganz kann ich das Urteil nicht nachvollziehen. Das eine Kontrolle nur von einer Fahrseite möglich unwahrscheinlich. Aber wie so oft wenn Behörden, Bund, Land, Kommunen oder Sozialbehöreden sich mit Privatpersonen streiten, fast immer bekommt die Behörde recht.

K. Letsch schrieb am 17.08.2018

Was ist denn das für ein schwachsinniges Urteil.

Seit wann erhalten poplige Behördenmitarbeiter mit ihren Fahrzeugen Sonderrechte, noch dazu dies ein sich normal bewegendes Fahrzeug ist.

Auch die rot-weiße Kennzeichung setzt wie in diesem dargelegt keine Sonderrechte voraus.

Im übrigen würde es den Behördenmitarbeitern auch gut tun zu Fuß sich zu bewegen, wo sie doch den ganzen Tag im Auto sitzen.

Ein Beitrag für Ihre Gesundheit.

feo antwortete am 17.08.2018

Schwachsinniger Kommentar!

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