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Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.01.2016
- VI ZR 179/15 -
BGH: Vermutetes Verschulden des Rückwärtsfahrenden gilt aufgrund des Anscheinsbeweises auch bei Parkplatzunfällen
Sorgfaltspflichten des Rückwärtsfahrenden gemäß § 9 Abs. 5 StVO gelten auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar
Die in § 9 Abs. 5 StVO geregelten Sorgfaltspflichten eines Rückwärtsfahrenden gelten auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter nicht unmittelbar. Sie finden aber über § 1 StVO mittelbar Anwendung. Zudem kann das Verschulden des Rückwärtsfahrenden gemäß den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis auch bei Parkplatzunfällen vermutet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es im Dezember 2012 auf dem
Amtsgericht und Landgericht weisen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Jena als auch das Landgericht Gera wiesen die Klage ab. Der Geschädigten habe über die 60 % kein weiterer Schadensersatzanspruch zugestanden. Beiden Unfallbeteiligten sei ein Verschulden an dem Unfall nicht vorzuwerfen gewesen, so dass in der Haftungsabwägung lediglich die gleich zu wertenden Betriebsgefahren der beiden Fahrzeuge einzubeziehen gewesen seien. Die Ausparkende habe nicht gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen, da die Vorschrift auf Parkplatzunfälle nicht unmittelbar angewendet werden könne. Ein für den Unfall ursächlicher Verstoß der Ausparkenden gegen § 1 StVO habe nicht festgestanden. Insbesondere spreche dafür kein
Bundesgerichtshof bejaht Anwendung der Grundsätze zum Anscheinsbeweis
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Geschädigten und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Zwar könne ein Verschulden der Ausparkenden nicht aus einem Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO unmittelbar hergeleitet werden. Die Vorschrift finde auf Parkplätzen ohne eindeutigen Straßencharakter keine unmittelbare Anwendung. Jedoch erlange sie über § 1 StVO mittelbare Bedeutung. Danach müsse sich derjenige, der auf einem Parkplatz rückwärts fährt, so verhalten, dass er sein Fahrzeug notfalls sofort anhalten kann. In diesem Zusammenhang könne auf die Grundsätze zum
Vermutetes Verschulden des Rückwärtsfahrenden aufgrund des Anscheinsbeweises gilt auch bei Parkplatzunfällen
Stehe fest, so der Bundesgerichtshof, dass sich die
Zurückweisung des Rechtsstreits
Der Bundesgerichtshof wies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück, damit dieses die notwendigen Feststellungen zum Verschulden der Ausparkenden treffen konnte. Zudem hatte sich das Landgericht mit einem möglichen Verschulden der Geschädigten auseinanderzusetzen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Jena, Urteil vom 28.02.2014
[Aktenzeichen: 21 C 114/13] - Landgericht Gera, Urteil vom 27.02.2015
[Aktenzeichen: 1 S 88/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 267 MDR 2016, 267 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 1100 NJW 2016, 1100 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 138 NJW-Spezial 2016, 138 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2016, Seite: 168 NZV 2016, 168 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2016, Seite: 479 VersR 2016, 479
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Dokument-Nr. 23832
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