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Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 18.11.2014
5 U 108/14 -

Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Frauenärztin bei fehlerhaft nicht erkannter Schwangerschaft

Voraussetzungen für rechtmäßigen Schwanger­schafts­ab­bruch lagen auch bei rechtzeitig erkannter Schwangerschaft nicht vor

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat wie zuvor das Landgericht Osnabrück das Begehren einer Klägerin abgelehnt, eine Gynäkologin wegen des Nichterkennens einer Schwangerschaft zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld zu verurteilen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begab sich im November 2012 in die gynäkologische Behandlung der Beklagten und bat darum, das Vorliegen einer Schwangerschaft abzuklären. Sie wollte zu diesem Zeitpunkt kein weiteres Kind. Die Beklagte führte eine Ultraschalluntersuchung durch und schloss eine Schwangerschaft aus. Tatsächlich befand sich die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in der sechsten Schwangerschaftswoche. Hätte sie zu diesem Zeitpunkt von der Schwangerschaft erfahren, hätte sie sich für einen Abbruch entschieden. Von der Schwangerschaft erfuhr sie erst in der 15. Schwangerschaftswoche.

Klägerin verlangt Schmerzensgeldes und Zahlung von Kindesunterhalt wegen nicht erkannter Schwangerschaft

Die Klägerin warf der Beklagten vor, im November 2012 keine Urin- und Blutuntersuchung veranlasst zu haben. Dabei wäre die Schwangerschaft erkannt worden und die Klägerin hätte noch die Möglichkeit einer legalen Abtreibung nach § 218 a Abs. 1 StGB gehabt. Mit der Klage verlangte sie von der Beklagten ein Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 Euro und die Zahlung von Kindesunterhalt.

Schwangerschaftsabbruch wäre nur bei Vorliegen von medizinischen oder kriminologischen Gründen rechtmäßig gewesen

Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Osnabrück und verneinte einen Anspruch der Klägerin. Bei der Frage, ob ein Schadensersatzanspruch gegen die Frauenärztin besteht, komme es darauf an, ob der Schwangerschaftsabbruch rechtmäßig gewesen wäre, urteilten die Richter. Rechtmäßig sei ein Schwangerschaftsabbruch dann, wenn medizinische oder kriminologische Gründe dafür vorliegen. Sodann hätte für die Klägerin ein Anspruch bestehen können. Anders liegt der Fall aber, wenn wie hier der Schwangerschaftsabbruch allein über die Beratungs- und Fristenlösung des § 218 a Abs. 1 StGB erfolgen sollte. Ein solcher Schwangerschaftsabbruch ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht rechtmäßig. Die Regelung hat lediglich zur Folge, dass die Frau, die ihre Schwangerschaft nach einer Beratung abbricht, straflos eine von der Rechtsordnung nicht erlaubte Handlung vornimmt.

§ 218 StGB Schwangerschaftsabbruch

(1) Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluss der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.

(2) [...]

§ 218 a StGB Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

(1) Der Tatbestand des § 218 ist nicht verwirklicht, wenn

1. die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen,

2. der Schwangerschaftsabbruch von einem Arzt vorgenommen wird und

3. seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

(2) [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online

Vorinstanz:
  • Landgericht Osnabrück, Beschluss
    [Aktenzeichen: 3 O 2705/13]
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Dokument-Nr.: 20450 Dokument-Nr. 20450

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