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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 12.02.2010
- 6 U 164/09 -
OLG Oldenburg: Gaspreiserhöhungen durch regionalen Energieversorger unzulässig
AVBGasV nicht Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat auf die Klage eines regionalen Energieversorgers hinsichtlich Zahlung rückständiger Gaspreisforderungen entschieden, dass der Energieversorger nicht zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt war und die die Forderungen daher unzulässig sind.
Der Energieversorger hatte gegen neun seiner Kunden u.a. auf Zahlung rückständiger Forderungen aus Gaslieferungen geklagt. In den Jahren 2004 bis 2006 hatte der Versorger seine Gaspreise insgesamt viermal erhöht. Die Beklagten hatten teilweise und zu unterschiedlichen Zeitpunkten gegen die öffentlich bekanntgegebenen Gaspreiserhöhungen Widerspruch eingelegt.
Einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nicht zulässig
Das Landgericht Oldenburg hat die Zahlungsansprüche der Klägerin abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die angefochtene Entscheidung hinsichtlich derjenigen Kunden bestätigt, die rechtzeitig, d. h. binnen einer angemessenen Frist gegen die Gaspreiserhöhungen Widerspruch eingelegt haben. Der Klägerin stehe kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zu. Die AVBGasV, aus der sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, ergeben könnte, sei nicht anwendbar. Die Beklagten seien als (Norm-) Sonderkunden von dem Geltungsbereich der AVBGasV nicht erfasst. Die AVBGasV könne auch nicht im Wege der Analogie oder in anderer Weise auf die Beklagten als Tarifkunden angewendet werden. Schließlich seien die Bestimmungen der AVBGasV auch nicht als allgemeine Geschäftbedingungen in die Verträge einbezogen worden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2010
Quelle: ra-online, OLG Oldenburg
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Dokument-Nr. 9249
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