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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.02.1998
3 U 22/97 -

Brennender Weihnachtsbaum: Echte Kerzen am Weihnachtsbaum sind nicht grob fahrlässig

Kerzen stellen zwangsläufig ein gewisses Brandrisiko dar

Grundsätzlich ist es erlaubt, Weihnachtsbäume mit echten Kerzen zu schmücken. Dies hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Frau ihren Weihnachtsbaum mit echten Kerzen geschmückt. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen konnte die Frau nicht verhindern konnte, dass ihr Tannenbaum Feuer fing und erheblichen Schaden in der Wohnung anrichtete. Die Hauratversicherung verweigerte zunächst die Zahlung mit dem Argument der groben Fahrlässigkeit.

Richter verurteilen die Versicherung auf Übernahme des Schadens

Doch die Richter konnten keine Schuld bei der Frau erkennen, da sie die Kerzen nicht längere Zeit unbeaufsichtigt gelassen habe und der Baum an einem sicheren Ort gestanden habe. So musste die Versicherung für den Schaden aufkommen.

Trotz Brandrisiko dürfen an Weihnachtsbäumen Kerzen brennen

Die Richter führten aus, dass Kerzen an Weihnachtsbäumen trotz des Brandrisikos grundsätzlich brennen dürfen. Der Umgang mit Kerzen an Christbäumen beinhalte zwar "zwangsläufig ein gewisses Brandrisiko". Doch wer die allgemeinen Umgangsregeln mit Weihnachtsbäumen beachte, handele auch bei einem Brand nicht fahrlässig, heißt es in der Urteilsbegründung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.12.2008
Quelle: ra-online (pt)

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