Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 03.04.2012
- 17 UF 352/11 -
Bei türkischen Ehescheidungen gilt neben dem Zerrüttungsprinzip auch das Verschuldensprinzip
Der allein oder überwiegend Schuldige ist nicht zu einer Ehescheidung berechtigt
Das türkische Scheidungsrecht kennt neben dem Zerrüttungs- auch das Verschuldensprinzip. Trifft einem der Ehegatten die alleinige oder überwiegende Schuld an der Zerrüttung, so kann dieser keinen Scheidungsantrag stellen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein türkisches Ehepaar lebte seit 2005 getrennt voneinander. Im Mai 2006 reichte die Ehefrau einen Scheidungsantrag ein. Sie wollte damit verhindern, dass sich der Ehegatte in die Türkei absetzt und seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr nachkommt. Der Ehemann widersprach der Scheidung. Es kam zu einer mündlichen Verhandlung, in der die Ehefrau den Scheidungsantrag jedoch nicht mehr stellte. Im März 2011 begehrte der Ehemann die Fortsetzung des Scheidungsverfahrens. Die Ehefrau nahm daraufhin ihren Scheidungsantrag zurück und widersprach der Scheidung, da sie sich nicht mehr von ihrem Ehemann scheiden lassen wollte. Sie befürchtete sonst einen Ansehensverlust. Das Familiengericht Stuttgart-Bad Cannstatt hat die Ehe nach türkischem Recht geschieden. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die Ehe zerrüttet gewesen sei. Der
Scheidung aufgrund Antrags des Ehemanns unzulässig
Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Ehefrau. Es führte zunächst aus, dass die
Scheidungswilliger Ehegatte darf kein Verschulden an der Zerrüttung der Ehe tragen
Nach Art. 166 Abs. 1 des türkischen Zivilgesetzbuchs (tZGB) sei jeder Ehegatte berechtigt einen Scheidungsantrag einzureichen, so das Oberlandesgericht weiter, sofern jedenfalls die eheliche Gemeinschaft so grundlegend zerrüttet ist, dass dem
Ehemann trug alleiniges Verschulden an der Zerrüttung der Ehe
Das
Widerspruch der Ehefrau war unerheblich
Auf dem von der Ehefrau erklärten
Widerspruch wäre nicht rechtsmissbräuchlich gewesen
Darüber hinaus wäre nach Ansicht des Oberlandesgerichts der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2012, Seite: 1497 FamRZ 2012, 1497
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 13429
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil13429
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.