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Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 21.04.2004
- 2 Ss 94/04 -
Verurteilung eines Hundehalters wegen fahrlässiger Tötung einer Radfahrerin
Mit Beschluss vom 21. April 2004 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart die Revision eines 35jährigen Hundehalters gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verworfen.
Am frühen Nachmittag des 14. Juli 2002 wollte der Angeklagte seine beiden 7 und 8 Jahre alten Hündinnen (ein Rottweiler-/Dobermann-Mischling und ein Berner Sennenhund/Border-Collie Mischling) in Ravensburg auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf einer Wiese ihr „Geschäft“ verrichten lassen. Dabei gab er den Urteilsfeststellungen zufolge dem Ziehen der Hunde, die die Örtlichkeit kannten, nach und ließ sie schon vor dem Überqueren der Fahrbahn von der Leine.
Eine 71jährige Radfahrerin stürzte bei dem Versuch, einem der Hunde auszuweichen, der - für sie überraschend - von rechts über die Fahrbahn lief, und zog sich dabei so schwere Kopfverletzungen zu, dass sie noch am selben Tag verstarb.
Das Amtsgericht Ravensburg (11 Cs 12 Js 12740/02) verurteilte den Angeklagten am 15. Januar 2003 wegen fahrlässiger Tötung (Verletzung seiner Pflichten als Hundehalter) zu der Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25 Euro. Die Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Ravensburg mit Urteil vom 16. Oktober 2003 (6 Ns 12 Js 12740/02).
Mit der Revisionsbegründung beanstandete der Beschwerdeführer unter anderem, die beiden Tatsacheninstanzen hätten ihm die Behauptung zu Unrecht nicht abgenommen, einer der Hunde habe erstmals den Befehl, bei ihm zu bleiben, nicht befolgt und sei in Richtung Straße weggerannt, was er nicht habe vorhersehen können.
Da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler ergab, die Urteilsfeststellungen mithin rechtsfehlerfrei zustande gekommen waren, hat der Senat die Revision nach § 349 Abs. 2 und Abs. 3 StPO verworfen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2005
Quelle: ra-online, OLG Stuttgart
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Dokument-Nr. 834
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