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Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 16.10.2015
- 2 UF 107/15 -
Kindesunterhalt: Volljähriges Kind muss eigenes Vermögen zur Deckung des Lebensbedarfs einsetzen
Unzulässiger anderweitiger Verbrauch des Vermögens führt zur Anrechnung fiktiven Vermögens
Ein volljähriges Kind, welches sich in Ausbildung befindet, muss zur Deckung seines Lebensbedarfs eigenes Vermögen einsetzen. Ein Anspruch auf Kindesunterhalt besteht dann nicht. Verbraucht das Kind das Vermögen unzulässig anderweitig, so wird es so behandelt, als ob noch Vermögen vorhanden wäre. Dies hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 20-jährige Frau machte im Jahr 2014 Unterhaltsansprüche gegen ihren Adoptivvater geltend. Sie studierte im Saarland Psychologie und besaß dort einen eigenen Haushalt. Da sich der Adoptivvater weigerte
Amtsgericht verneint Unterhaltsanspruch
Das Amtsgericht Landau (Pfalz) verneinte einen Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes. Das Gericht verwies auf das
Oberlandesgericht verneint ebenfalls Anspruch auf Kindesunterhalt
Das Oberlandesgericht Zweibrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindes zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf
Unzulässige Übertragung von Vermögen an Mutter
Das Kind sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht bedürftig. Denn bei pflichtgemäßer Verwendung seines Vermögens stünden ihm voraussichtlich für die gesamte Ausbildungszeit noch ausreichende eigene Mittel zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung. Die Übertragung des Vermögens auf die Mutter sei unterhaltsrechtlich nicht hinnehmbar. Eine Pflicht zur Zahlung habe nicht bestanden. Dienen Aufwendungen zur Finanzierung einer großzügigen Lebensgestaltung, seien die Eltern im Nachhinein nicht zu einem Rückgriff aus das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2018
Quelle: Oberlandesgericht Zweibrücken, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Landau, Beschluss vom 13.07.2015
[Aktenzeichen: 1 F 88/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 726 FamRZ 2016, 726 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2016, Seite: 31 MDR 2016, 31 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 329 NJW 2016, 329
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Dokument-Nr. 25607
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