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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.04.2009
- 11 B 6.08 u.a -
Zum naturschutzrechtlichen Betretungsrecht für die Allgemeinheit von Grundstücken, die an einem Ufer liegen
Uferweg am Griebnitzsee
Die Frage, ob Grundstücksteile zur freien Landschaft zählen oder ob sie zum privaten Wohnbereich der Grundstückseigentümer gehören, ist aufgrund der aktuellen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dies hat das Oberlandesgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat nach einer Ortsbesichtigung in insgesamt acht Berufungsverfahren entschieden, dass die ufernahen Teile von acht Grundstücken am Südufer des Griebnitzsees, über die der so genannte Uferweg verläuft, keinem naturschutzrechtlichen Betretungsrecht für die Allgemeinheit unterliegen.
Richter: Aktuelle tatsächliche Verhältnisse sind ausschlaggebend
Nach Auffassung des Senats ist die für das Bestehen eines Betretungsrechts maßgebliche Frage, ob die entsprechenden Grundstücksteile zur freien Landschaft zählen oder ob sie zum privaten Wohnbereich der Grundstückseigentümer gehören, aufgrund der aktuellen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Anders, als dies das Verwaltungsgericht angenommen hatte, komme es nicht darauf an, ob die Kläger bei der Gestaltung des jeweiligen Uferbereichs ihrer Grundstücke gegen eine Veränderungssperre verstoßen hätten, die der Sicherung des einen Uferpark vorsehenden Bebauungsplans Nr. 8 "Griebnitzsee" diente. Bei seiner Beurteilung hat der Senat maßgebend berücksichtigt, dass das natur-schutzrechtliche Betretungsrecht Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums sei und den Grundeigentümer nur geringfügig belasten solle. Darüber hinaus müsse auch für einen Passanten erkennbar sein, ob ein Grundstücksteil zur freien Landschaft gehört oder in die private Wohnnutzung einbezogen ist. Letzteres sei nach dem Ergebnis der heutigen Ortsbesichtigung für sämtliche acht Grundstücke anzunehmen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Berlin-Brandenburg
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Dokument-Nr. 7691
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