die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „naturschutzrechtliches Betretungsrecht“ veröffentlicht wurden
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.05.2009
- OVG 2 A 11. - 14.08, 25. - 27.07, 28. - 30.08 -
Oberverwaltungsgericht erklärt Bebauungsplan aufgrund unheilbarer formeller Mängel und fehlender Angaben zu verfügbaren umweltbezogenen Informationen für unwirksam
Uferweg zwischen See und Anwohnerflächen ist kein öffentlicher Gehweg
Der von der Landeshauptstadt Potsdam aufgestellte Bebauungsplan Nr. 8 „Griebnitzsee“, der einen öffentlichen Gehweg entlang des Uferbereichs des Griebnitzsees vorsieht, ist unwirksam. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Das Plangebiet erstreckt sich auf den in Potsdam-Babelsberg gelegenen südlichen und südwestlichen Uferbereich des Griebnitzsees und setzt u.a. entlang des Seeufers einen ca. 3 m breiten Streifen als öffentlichen Gehweg mit eingeschränktem Radverkehr sowie angrenzend öffentliche und private Grünflächen fest. Hiergegen hatten sich 10 Anlieger, über deren Grundstücke der geplante Weg verlaufen soll, mit Normenkontrollanträgen gewandt.Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan bereits wegen eines unheilbaren formellen Mangels beanstandet, da bei der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegungen des Plans Angaben dazu fehlten, welche... Lesen Sie mehr
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.04.2009
- 11 B 6.08 u.a -
Zum naturschutzrechtlichen Betretungsrecht für die Allgemeinheit von Grundstücken, die an einem Ufer liegen
Uferweg am Griebnitzsee
Die Frage, ob Grundstücksteile zur freien Landschaft zählen oder ob sie zum privaten Wohnbereich der Grundstückseigentümer gehören, ist aufgrund der aktuellen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen. Dies hat das Oberlandesgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat nach einer Ortsbesichtigung in insgesamt acht Berufungsverfahren entschieden, dass die ufernahen Teile von acht Grundstücken am Südufer des Griebnitzsees, über die der so genannte Uferweg verläuft, keinem naturschutzrechtlichen Betretungsrecht für die Allgemeinheit unterliegen.Nach Auffassung des Senats ist die für... Lesen Sie mehr
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2009
- 5 S 2398/07 -
Hundeschlittenfahrten im Wald nur mit Erlaubnis
Wald darf grundsätzlich nur "betreten" werden - Fahren im Wald ist nicht erlaubt
Ein gewerblicher Veranstalter braucht für Fahrten mit Schlittenhundegespannen im Wald sowohl die Erlaubnis des Waldeigentümers als auch eine Genehmigung der Forstbehörde. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) in entschieden und damit die Berufung eines auf der Schwäbischen Alb ansässigen Unternehmers (Kläger) gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen zurückgewiesen.
Der Kläger bietet u.a. mehrstündige Passagierfahrten in Schlitten bzw. Wagen an, die von bis zu sieben Hunden gezogen werden. Er ist der Auffassung, dass diese Nutzung der Waldwege vom freien Betretungsrecht des Waldes umfasst sei und es sich dabei nicht um eine genehmigungspflichtige „organisierte Veranstaltung" im Sinne des Gesetzes handele. Dieser Rechtsansicht ist der VGH wie... Lesen Sie mehr
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.06.2006
- 13 A 632/04 -
Grundstückbesitzer müssen Entsorgung fremden Abfalls auf eigenem Boden nicht zahlen
Eigentümer müssen den Vorfall lediglich bei der zuständigen Stelle melden
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Waldeigentümer und Waldbesitzer, in deren Wald dritte Personen Abfall ablegen, für die Entsorgung dieses Abfalls nicht verantwortlich sind.
Im März 2002 wurden in einem Wald im Märkischen Kreis Schlachtabfälle und 35 Körperviertel von Hühnern gefunden. Unbekannte hatten diese Tierabfälle in einem Plastiksack verpackt dort abgelegt. Der Landrat des Märkischen Kreises (Beklagter) forderte den Eigentümer des Waldes (Kläger) auf, eine Entsorgungsfirma mit der Beseitigung der Tierkörperteile zu beauftragen und die Tierkörperteile... Lesen Sie mehr