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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2010
OVG 10 S 37.09 u. a. -

OVG Berlin-Brandenburg: Kinobetreiber nicht zur Zahlung der Filmabgabe verpflichtet

Erhebung der Filmabgabe verstößt gegen Gebot der Abgabengerechtigkeit

Betreiber von Multiplex-Filmtheatern sind vorerst nicht zur Zahlung der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Berlin-Brandenburg hervor.

Das Oberverwaltungsgericht hat sich der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen, dass die Vorschriften über die Erhebung der Filmabgabe gegen das Gebot der Abgabengerechtigkeit verstoßen. Denn das Filmförderungsgesetz enthält keine Kriterien, nach denen sich die finanzielle Beteiligung der Fernsehveranstalter an der staatlichen Filmförderungsaufgabe bemisst; diese können frei vereinbart werden. Dagegen werden Kinobetreiber zu einem gesetzlich gestaffelten Anteil ihres Umsatzes aus dem Verkauf von Eintrittskarten zu der Filmabgabe herangezogen. Das ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar. Daher bestehen nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von den Kinobetreibern angefochtenen Heranziehungsbescheide und es hat deshalb ihren Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren stattgegeben.

Filmförderungsanstalt darf keine Nachforderungen gegen Fernsehveranstalter erheben

Auch die anstehende Änderung des Filmförderungsgesetzes lässt nach der in dem Regierungsentwurf vorgesehenen Übergangsregelung keine rückwirkende Behebung des Verfassungsverstoßes erwarten, da die mit den Fernsehveranstaltern getroffenen „Altvereinbarungen“ für abgelaufene und laufende Wirtschaftsjahre fortgelten und von der Filmförderungsanstalt keine Nachforderungen erhoben werden sollen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2010
Quelle: ra-online, OVG Berlin-Brandenburg

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Dokument-Nr.: 9273 Dokument-Nr. 9273

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