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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 18.01.2011
- VG 21 K 146.10 -
VG Berlin: Serien-DVDs unterliegen in der Regel nicht der Filmabgabe der Filmförderungsanstalt
Nicht Gesamtlaufzeit der DVD sondern Länge einzelner Folgen ist ausschlaggebend für eventuelle Zahlungspflicht
Für DVDs, die mehrere Folgen einer Fernsehserie enthalten, besteht in der Regel keine Pflicht zur Zahlung einer Filmabgabe an die Filmförderungsanstalt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.
Die Filmförderungsanstalt des Bundes erzielt ihre Mittel im Wesentlichen aus der
Für die Fernsehausstrahlung produziert Serienfolge mit einer Laufzeit von weit unter 58 Minuten von der Abgabepflicht nicht erfasst
Das Verwaltungsgericht Berlin gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die nach dem Gesetz für die Zahlung einer Film- bzw. Videoabgabe erforderliche Laufzeit von mehr als 58 Minuten beziehe sich nicht auf die Gesamtlaufzeit des Bildträgers bzw. die Gesamtlänge der auf einer DVD vorhandenen Filme oder Filmfolgen, sondern lediglich auf den einzelnen (auf einer DVD vorhandenen) Film. Grundlage der Abgabepflicht sei von Anfang an stets der einzelne programmfüllende Film bzw. Spielfilm gewesen, für den der Kinobesucher das übliche Eintrittsgeld gezahlt habe. Es gebe keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber darüber hinaus Fernsehserien der hier vorliegenden Art mit einer Videoabgabe habe belegen wollen. Filme, die von vornherein nur für die Fernsehausstrahlung produziert würden und pro Serienfolge regelmäßig weit unter der „programmfüllenden“ (Mindest-) Laufzeit von 58 Minuten blieben, seien daher von der Abgabepflicht nicht erfasst. Im Übrigen sei die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 10950
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